Übernahme von Mitgliedern der JAV

Geht es um die Übernahme von JAV-Mitgliedern, dann ist in vielen Fällen Streit vorprogrammiert. Denn generell gibt es schon diese Verpflichtung – allerdings existieren auch Ausnahmen. Und die sollten Sie auch kennen.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) nimmt im Unternehmen die Interessen junger Mitarbeiter und Auszubildender wahr. Da die Mitglieder in dieser Funktion möglicherweise auch in Konfrontation zur Unternehmens- bzw. Ausbildungsleitung gehen müssen, sieht für sie das Betriebsverfassungsgesetz in §78a einen besonderen Schutz vor.

Nach dieser Regelung darf ein Auszubildender, der Mitglied der JAV ist oder in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisse war, seine unbefristete Übernahmen innerhalb der letzten 3 Monate der Ausbildung verlangen.

Hat der Ausbildungsbetrieb eine Übernahme nicht vorgesehen, so muss er dies dem Azubi, der allerdings in diesem Fall in der Regel am längeren Hebel sitzt, 3 Monate vor Beginn der Ausbildung mitteilen.

Kommt das Arbeitsverhältnis aufgrund des Willens des Mitglieds der JAV dennoch zustande, dann müssen Sie als Ausbildungsbetrieb innerhalb von 2 Wochen nach Beendigung der Berufsausbildung beim Arbeitsgericht die Auflösung beantragen. Hier besteht aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Übernahme für Sie tatsächlich unzumutbar ist.

Wann aber ist die Übernahme eines Vertreters der JAV für Sie nicht zumutbar?

Sie können Mitgliedern der JAV die Übernahme verweigern, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:  

  1. Sie müssten einen neuen Arbeitsplatz für den JAV-Vertreter im Stellenplan neu einrichten.
  2. Es ist existiert zwar ein entsprechender Arbeitsplatz, aber der wäre ohnehin – betriebswirtschaftlich nachvollziehbar – weggefallen.
  3. Sie können sich die Übernahme finanziell schlicht nicht leisten.