Tipps für Ausbilder: Rechtliche Fakten zur Probezeit

In der Probezeit ist vieles anders. Das gilt nicht nur für "normale" Arbeitsverhältnisse, sondern auch für frisch eingestellte Auszubildende. Was rechtlich zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wenn sich Auszubildende in der Probezeit befinden, dann ist das Ausbildungsverhältnis noch von Unsicherheit gekennzeichnet. Der Azubi muss sich erst einmal beweisen und auch Sie als Ausbilder schauen ganz genau hin. Die Zeit hierzu ist auf maximal 4 Monate begrenzt. Bedenkt man, dass der Azubi noch 2 Tage in der Woche die Berufsschule besucht und möglicherweise auch mal erkrankt, dann bleiben gar nicht so viele Tage übrig. Die Probezeit ist schneller vorbei, als man denkt.

Ihnen als Ausbilder muss vor allem bewusst sein, dass die Möglichkeit einer Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Weiteres besteht – anschließend dagegen nur noch im Ausnahmefall. Stellen Sie also fest, dass der Azubi ein Querulant ist und vor allem atmosphärische Unruhe in den Betrieb bringt, oder dass er möglicherweise für den Beruf nicht geeignet ist, dann ist die Probezeit die letzte Chance, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Beide Seiten können ohne großen Aufwand kündigen
Auf der anderen Seite hat auch der Azubi natürlich die Möglichkeit, die Lehre unkompliziert abzubrechen, beispielsweise weil er doch lieber einen anderen Beruf erlernen möchte. Die Probezeit erleichtert die Kündigung für beide Seiten. Sie muss allerdings in jedem Falle schriftlich erfolgen.

Sind die maximal 4 Monate Probezeit erst einmal vorbei und die Probezeit bestanden, dann kommt von Ihrer Seite aus nur noch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Frage. Und dieser Grund muss es dann in sich haben: Schwere Beleidigungen, Diebstahl, Arbeitszeitbetrug, Drohungen und Gewaltanwendungen werden von den Arbeitsgerichten in der Regel als Kündigungsgrund akzeptiert.

Aber auch ständige Verspätungen oder unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule kommen (jeweils nach Abmahnungen) als Kündigungsgründe in Frage.

Verlängerung der Probezeit
Übrigens: Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der Azubi die Probezeit überstehen soll, dann können Sie diese Zeit keineswegs einfach so verlängern. Die Verlängerung der Probezeit ist nämlich nur im Ausnahmefall möglich.

Der Azubi muss mindestens ein Drittel der Tage gefehlt haben (z. B. wegen Krankheit), damit die Probezeit um maximal diese Fehltage verlängert werden kann. Außerdem muss die Verlängerungsmöglichkeit vereinbart worden sein. Das kann durch eine Klausel im Ausbildungsvertrag geschehen oder durch ein separat zu diesem Zwecke aufgesetztes Schriftstück.