Teilzeitausbildung: Was Sie als Ausbilder beachten sollten

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist es möglich, eine Ausbildung in Teilzeit durchzuführen. Das geht beispielsweise dann, wenn der Azubi sein Kind betreuen muss. Allerdings sollte der Auszubildende durch die Teilzeitausbildung das Ausbildungsziel nicht gefährden.

Seit der Reform des Berufsbildungsrechts im Jahr 2005 ist eine Teilzeitausbildung auf gesetzlicher Grundlage möglich. Nach § 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes kann die tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit verkürzt werden.  

Voraussetzungen für die Teilzeitausbildung

  1. Der Azubi muss ein berechtigtes Interesse an der Arbeitszeitverkürzung haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein eigenes Kind betreut werden muss. Aber auch die Pflege eines bedürftigen Angehörigen kann zu einer Teilzeitausbildung führen.  
  2. Das Ausbildungsziel darf nicht gefährdet werden. Trotz der Teilzeitausbildung müssen Sie erwarten können, dass die Leistungen nicht nachlassen und das Bestehen der Abschlussprüfung dadurch nicht gefährdet wird.

Ist die Lehre aufgrund der Teilzeitausbildung zu verlängern?
Wenn Ihre Azubi die wöchentliche Ausbildungszeit um bis zu 25 % verkürzt, dann ist eine Verlängerung der gesamten Ausbildungszeit (in Jahren) unter Umständen nicht notwendig. Das gilt zumindest dann, wenn kein Zweifel besteht, dass das Ausbildungsziel trotz Teilzeitausbildung erreicht wird. Bei einer Verkürzung um mehr als 25 % bzw. bei Bedenken hinsichtlich des Ausbildungsziels sollte die Ausbildungszeit insgesamt dagegen verlängert werden.

Die Verlängerung der Ausbildungszeit kann formlos bei der Kammer beantragt werden. Fügen Sie dem Antrag eine Stellungnahme von Ihnen und von der Berufsschule, beide Ausbildungsverträge und ein aktuelles Berufsschulzeugnis bei. Den Antrag stellen Sie gemeinsam mit Ihrem Auszubildenden.  

Teilzeitausbildung: So geht es weiter mit der Vergütung
Über die Höhe der Vergütung im Falle einer Teilzeitausbildung macht das Berufsbildungsgesetz keine Angaben. Damit gibt es keine Regelung darüber, ob die Vergütung an die neue wöchentliche Arbeitszeit angepasst werden kann. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag verweist allerdings auf die Möglichkeit, die Vergütung entsprechend der reduzierten Arbeitszeit zu kürzen.