Sind Auszubildende geringfügig Beschäftigte?

Der Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Auszubildende sind nicht geringfügig Beschäftigte. Eine Auszubildende im Friseurhandwerk hatte geklagt - allerdings ohne Erfolg. Damit bleibt es dabei, dass Sozialversicherungsbeiträge von den Azubis gezahlt werden müssen.

Auszubildende verdienen – im Vergleich zu "normalen" Beschäftigten – nicht gerade viel Geld. Die meisten Vergütungen liegen unter 800 EUR und fallen damit rein theoretisch in den Bereich der so genannten Gleitzonenregelung. Diejenigen, die sogar unter 400 EUR verdienen, sind eigentlich geringfügig Beschäftigte. Zumindest wollte das eine Auszubildende im Friseurhandwerk so durchsetzen.

Die Auszubildende verdiente im 1. Ausbildungsjahr 396 EUR monatlich. Im 2. Jahr kam sie auf 420 EUR und im 3. auf 520 EUR. Das würde nach ihrem Verständnis dafür sorgen, dass sie 1 Jahr als geringfügig Beschäftigte abgerechnet wird und 2 Jahre im Rahmen der Gleitzonenregelung.

Konkret würde das für das erste Ausbildungsjahr als geringfügig Beschäftigte bedeuten:

Es fallen für den Betrieb nur Pauschalbeiträge für Steuern und Sozialversicherung an. Der Mitarbeiter, der unter 400 EUR verdient, erhält sein "Brutto" als "Netto".

Wer nicht als geringfügig Beschäftigter gilt, weil er die 400 EUR-Schwelle verfehlt, aber unter 800 EUR verdient, für den gilt:  

Bei diesen so genannten Midi-Jobs gelten ebenfalls Abrechnungsmodalitäten zugunsten des Mitarbeiters. Die Sozialversicherungsbeiträge sind niedriger als in "normalen" Arbeitsverhältnissen. Damit bleibt dem Arbeitnehmer netto ebenfalls mehr. 

Was haben geringfügig Beschäftigte und Midi-Jobs aber mit Ausbildungsverhältnissen zu tun?  

Nichts, urteilte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 4 KR 6527/06 vom 10.6.2008). Die angehende Friseurin hatte auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes geklagt. Es liegt nach Ansicht der Richter aber keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor.

Begründung: Es bestehen wichtige Unterschiede zwischen Auszubildenden und normalen Arbeitnehmern. Daher müssten Auszubildende der Sozialversicherung voll unterstellt werden. Zudem bestehe die Regelung für geringfügig Beschäftigte sowie die Gleitzonenregelung, um den Niedriglohnsektor attraktiver zu machen. Dieser Anreiz mache in Ausbildungsverhältnissen keinen Sinn.