Auszubildende zeigt Schwangerschaftsanzeichen: Wie geht es nun weiter?

Mit einer Schwangerschaft in der Ausbildung ist das so eine Sache. Zum einen freut sich die Auszubildende in der Regel sehr auf ihr Kind. Zum anderen könnte der Zeitpunkt aber auch erheblich besser gewählt sein. Wenn eine Auszubildende erste Schwangerschaftsanzeichen zeigt und sich diese als begründet herausstellen, haben auch Sie als Ausbilder zusätzliche Pflichten.

Schwangerschaftsanzeichen mitten in der Ausbildung – leider bedeutet das häufig: Die Abschlussprüfung rückt erst mal in weite Ferne, wenn diese tatsächlich auf eine Schwangerschaft hindeuten. Denn ab jetzt hat die Auszubildende andere Dinge im Kopf: die Sorge, Schwangerschaft und Erziehung tatsächlich auch zu bewältigen, beispielsweise. Möglicherweise möchte sie auch heiraten.

Manchmal steigen die Sorgen, manchmal ist auch die Vorfreude größer. In jedem Fall wird die Ausbildung jetzt plötzlich weniger wichtig.

Ausbildung trotz Schwangerschaftsanzeichen möglich

Wenn eine Auszubildende schwanger wird, sollten Sie als Ausbilder daher auch mit der Azubine über ihre beruflichen Perspektiven sprechen. Ihr Ziel: Die Ausbildung trotz der Schwangerschaft und der Erziehungspflichten erfolgreich beenden.

Ziehen Sie daher zusammen mit Ihrer Auszubildenden nach der Geburt des Kindes eine Ausbildung in Teilzeit in Erwägung. Diese Variante wurde im Jahr 2005 in das Berufsbildungsgesetz aufgenommen. Es ist nämlich durchaus möglich, die wöchentliche Ausbildungszeit zu reduzieren. Möglicherweise kann dann die Gesamtausbildungszeit verlängert werden – zumindest wenn das notwendig erscheint. Ein Gespräch darüber eröffnet jedenfalls Perspektiven – und genau die braucht Ihre Auszubildende nun.

Noch drängender sind für Sie als Ausbilder allerdings einige rechtliche Pflichten, die Sie wahrnehmen müssen, wenn Ihre Auszubildende Schwangerschaftsanzeichen zeigt und diese auch bestätigt:

  • Informieren Sie die zuständige Aufsichtsbehörde. In der Regel handelt es sich dabei um das Gewerbeaufsichtsamt.
  • Informieren Sie zudem den Betriebsrat. Diese Pflicht entfällt allerdings dann, wenn die Schwangere ausdrücklich um Diskretion gebeten hat.
  • Richten Sie den Arbeitsplatz so ein, dass die Auszubildende zwischenzeitlich sowohl die Möglichkeit zum Sitzen als auch zum Stehen hat.
  • Überstunden, Nacht- und Sonntagarbeit sind ab sofort tabu. Sorgen Sie dafür, dass dies eingehalten wird.
  • Gehen Sie sicher, dass die schwangere Auszubildende jetzt keine körperlich schwere Arbeit zu verrichten hat und mit Gefahrenstoffen nicht in Berührung kommt.
  • Ab jetzt gilt besonderer Kündigungsschutz – im Übrigen auch in der Probezeit.
  • 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin stellen Sie die Auszubildende frei. Nur wenn die schwangere Azubine das ausdrücklich will, können Sie sie weiter beschäftigen. In den 8 Wochen Mutterschutz nach der Ausbildung geht dies allerdings nicht mehr.

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