Was Sie wissen sollten, wenn Sie Azubis in Schichtarbeit beschäftigen

Auszubildende in Schichtarbeit – das ist möglich und rechtlich abgesichert. Eine kürzlich veröffentlichte Studie zeigt außerdem, dass für die Auszubildenden keine gesundheitlichen Schäden durch Schichtarbeit zu befürchten sind. Diese Regelungen zur Schichtarbeit sollten Sie daher kennen.
Schichtarbeit bei Azubis
Über mehrere Jahre hatte das Institut für Arbeits-, Umwelt- und Sozialmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg die Einführung des 2-Schicht-Systems für Auszubildende bei der Audi AG begleitet. Dazu verglich mach wichtige medizinische Werte und den Zufriedenheitsgrad der Probanden mit denen vom Azubi, die nicht im Schichtsystem arbeiten.
Eindeutige Ergebnisse sprechen für sich
Ergebnis der Studie: Weder im Hinblick auf Gesundheit noch auf Lebensqualität wurden die Azubis nachweislich beeinträchtigt. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Sie jugendliche Auszubildende (zwischen 15 und 17 Jahren) in ein Schichtsystem übernehmen wollen. Sie müssen sich dabei nämlich streng an die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes halten. Einzelheiten im Folgenden:
Lassen Sie das Wochenende außen vor. Nur in Ausnahmefällen können Sie von dieser Regelung abweichen (z.B. in der Landwirtschaft, in Krankenhäusern und im Verkauf). Aber auch in diesen Fällen müssen mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat beschäftigungsfrei bleiben. An die 5-Tage-Woche sind Sie in jedem Fall gebunden. Sie müssen also bei Wochenendbeschäftigung für einen zeitnahen Ausgleich sorgen (§§ 16, 17 Jugendschutzgesetz).

Nachtarbeit ist tabu!

Auch wenn Sie Schichtarbeit eingeführt haben, kommt eine Beschäftigung vor 6 Uhr morgens und nach 20 Uhr abends nicht in Frage. Ausnahmen gibt es:
  • im Gaststättengewerbe: bis 22 Uhr,
  • in der Landwirtschaft: ab 5 Uhr und bis 21 Uhr für mindestens 16-jährige,
  • im Bäckerhandwerk: für 16-jährige ab 5 Uhr für 17-jährige ab 4 Uhr,
  • generell bei mindestens 16-jährigen in Schichtarbeit: bis 23 Uhr und mit Ausnahmegenehmigung des Arbeitsschutzamtes bis 23:30 Uhr.
Ausreichende Pausen zwischen den Schichten
Ihr jugendlicher Azubi hat in jedem Fall Anspruch auf 12 Stunden zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag.
Überschreitung der Wochenarbeitszeit ist tabu
Mehr als 40 Stunden pro Woche dürfen Sie Ihren jugendlichen Auszubildenden – auch und vor allem bei der Schichtarbeit – auf keinen Fall arbeiten lassen.