Sachschaden durch Azubi. Und nun?

Auszubildende sind naturgemäß unerfahren im Beruf. Bei ihnen kommt es durchaus vor, dass mal etwas schief läuft. Das kann zu Sachschäden im Ausbildungsbetrieb führen. Damit stellt sich die Haftungsfrage. Aber kann ein Azubi überhaupt haftbar gemacht werden?

Um dies zu beantworten, muss der Frage des Verschuldens dieses Sachschadens nachgegangen werden. Wie fahrlässig hatte Azubi gehandelt? Oder entstand der Schaden gar als Folge eines Wutanfalls? Oder kann er eigentlich gar nichts dafür? Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Sachschaden passiert vorsätzlich

Handelte der Azubi
vorsätzlich und hat den Schaden somit bewusst und mit Absicht herbeigeführt, dann kann und sollte er vollumfänglich haftbar dafür gemacht werden. Wenn er beispielsweise aus Unbeherrschtheit eine Scheibe eintritt oder sogar die Autotür des Chefs, dann muss er für diesen Schaden selbstverständlich aufkommen.

Das kann schon mal teuer werden, sollte Sie aber nur am Rande interessieren. Denn wenn Sie ihn in einem solchen Fall finanziell unterstützen, dann geben Sie ihm und anderen ein ganz schlechtes Signal.

Grobe Fahrlässigkeit

Auch hier besteht die Möglichkeit, den Azubi für den Schaden voll haftbar zu machen. Denn wenn sich der Auszubildende bewusst einer Anweisung verweigert und empfindliche Ware beispielsweise nicht vor dem Regen in Sicherheit bringt, obwohl er sich über die möglichen Folgen im Klaren ist, dann liegt grobe Fahrlässigkeit vor, die fast so zu behandeln ist wie Vorsatz.

Normale Fahrlässigkeit

Handelt der Azubi fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig, dann können sich Azubi und Ausbildungsbetrieb den Schaden und dessen Behebung teilen. Dies gilt beispielsweise dann, wenn Ware zu Schaden gekommen ist und der Azubi dies hätte voraussehen können, aber keine entsprechende Handlungsanweisung hatte.

Allerdings sollten Sie hier als Ausbilder genau abwägen, ob Sie den Auszubildenden an der Behebung tatsächlich beteiligen. Möglicherweise ist es besser, ein Auge zuzudrücken und den Auszubildenden noch einmal davonkommen zu lassen.

Leichtester Fahrlässigkeit

Kommt Ware zu Schaden, weil der Azubi sie zwar ungünstig gelagert hat, die mit dem Schaden zusammenhängende Witterungsänderung aber nicht vorhersehbar war, dann ist von leichtester Fahrlässigkeit auszugehen. In solchen Fällen ist der Azubi nicht haftbar zu machen.