Auszubildende rechtssicher abmahnen und kündigen

Es ist zweifellos ein unerfreuliches Thema: das Abmahnen und Kündigen im Rahmen der Ausbildung. Und es sollte ein Ausnahmethema sein. Denn eine holprige oder gar gekündigte Ausbildung ist für alle Seiten unerfreulich.

Statistisch gesehen ist das Abmahnen und Kündigen im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses nicht die Regel. In den meisten Fällen kommen die Beteiligten zum Glück ohne arbeitsrechtliche Sanktionen aus. Allerdings bleibt dem Ausbildungsbetrieb im Extremfall keine andere Wahl: Um sich und die Kollegen zu schützen, muss manchmal konsequent und arbeitsrechtlich relevant gehandelt und damit auch abgemahnt oder gar gekündigt werden. 

Abmahnen, um nicht Kündigen zu müssen
Fehlt der Azubi beispielsweise unentschuldigt in der Berufsschule, dann sollten Sie als Ausbildungsbetrieb nicht wegschauen. Daran wird sich der Azubi nämlich gerne gewöhnen. Im Gegenteil: Sie haben die Pflicht zu handeln. Manchmal reicht bereits eine Ermahnung und der Azubi wird nie wieder unentschuldigt fehlen. Dann kommen Sie – erfreulich für alle Seiten – um das Abmahnen und natürlich auch um das Kündigen herum.

Was aber, wenn das ermahnende Gespräch nichts nutzt und der Auszubildende nimmt den Berufsschulunterricht weiterhin nicht ernst? Für solche Fälle hat der Gesetzgeber das arbeitsrechtliche Instrument der Abmahnung geschaffen. Wenn Sie sich für das Abmahnen entscheiden, müssen Sie folgende Aspekte beim Formulieren des Schreibens beachten: 

  • Über dem Text steht das Wort "Abmahnung".
  • Sie beschreiben sehr detailliert das Fehlverhalten, also beispielsweise wann der Azubi unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt hat.
  • Sie bringen klar zum Ausdruck, dass ein solches Verhalten nicht geduldet wird.
  • Sie kündigen für den Fall weiterer solcher Verfehlungen eine Kündigung an. 

Im besten Fall erzielen Sie zumindest mit dem Abmahnen eine entsprechende Wirkung und können so das Kündigen Ihrerseits verhindern. Im schlechteren Fall wiederholt sich das Fehlverhalten, Sie mahnen ggf. nochmals erfolglos ab und kündigen dann schweren Herzens. Dies kann und darf zwar nicht das Ziel sein, ist aber nach all den zusätzlichen Chancen, die Sie dem Azubi gegeben haben, letztlich unvermeidlich. 

Kündigen nach mehrmaligem erfolglosem Abmahnen
Wenn Sie am Ende kündigen müssen, sollte dies aber auch rechtssicher geschehen. Der Bezug zur Abmahnung bzw. zu den Abmahnungen muss klar vorliegen und im Kündigungsschreiben sollte das vergebliche Abmahnen in genau der Angelegenheit, die den wichtigen (!) Kündigungsgrund darstellt, detailliert beschrieben sein. Nur wenn im Falle einer Kündigungsschutzklage der Richter zu dem Schluss kommt, es sei nach all dem, was passiert ist, für Sie unzumutbar, die Ausbildung fortzusetzen, wird er die Klage zurückweisen.