Ist die Zulassung zur Prüfung bei vielen Fehlzeiten gefährdet?

Werden Azubis zur für die abschließende Prüfung zugelassen, auch wenn sie während der Ausbildung sehr oft krank waren und entsprechende Fehlzeiten aufweisen? Die korrekte Antwort hierauf lautet: Es kommt darauf an. Die Prüfung könnte also durchaus gefährdet sein.

Azubis werden am Ende der Ausbildung nach §43 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur dann zur Prüfung zugelassen 

  • wenn sie den schriftlichen Ausbildungsnachweis vollständig geführt haben,
  • wenn sie die Zwischenprüfung abgelegt haben,
  • wenn ihre Ausbildung bei der zuständigen Stelle (Kammer) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist,
  • wenn die Ausbildungszeit zurückgelegt wurde. 

Der zuletzt genannte Punkt ist der für die oben gestellte Frage der relevante. Denn wenn der Auszubildende viele Fehlzeiten aufweist, dann ist in der Tat unklar, ob die Ausbildungszeit tatsächlich zurückgelegt wurde.

Für eine klare Orientierung hat in dieser Angelegenheit vor einigen Jahren das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen gesorgt (Az. 19 B 1523/07 vom 4.12.2007). Es hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Kammer einen Auszubildenden die Anmeldung zur Prüfung verweigerte. Der Azubi war während der letzten 5 Monate der Ausbildung krankgeschrieben und seine Fehlzeiten beliefen sich auf etwa 15% der Ausbildungszeit. Die Kammer war der Meinung, dass der letzte Ausbildungsabschnitt so wesentlich sei, dass die Ausbildungszeit nicht als “zurückgelegt“ angesehen werden könne.  

Der Auszubildende wehrte sich dagegen und beantragte Prozesskostenbeihilfe. Das OVG lehnte den Antrag allerdings ab. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Klage seien zu gering. Aus der Begründung des Gerichts kann bezüglich möglicher Fehlzeiten in der Ausbildung Folgendes abgeleitet werden: 

  • Eine starre Prozent-Grenze, ab der die Kammer eine Teilnahme die Zustimmung verweigern kann, gibt es nicht.
  • Es kommt darauf an, ob durch die Fehlzeiten wesentliche Ausbildungsabschnitte versäumt wurden.
  • Der Auszubildende muss bei einer Ablehnung durch die Kammer nachweisen, dass er die berufliche Handlungsfähigkeit bereits erworben hat. Dieser Nachweis hat dem OVG in NRW im oben dargestellten Fall konkret gefehlt.