Wenn Azubis Berufsschule schwänzen

Für manche junge Menschen ist es im Alter zwischen 6 und 18 Jahren regelrecht ein Hobby: das Schulschwänzen. Setzt sich diese "Tradition" allerdings in der Berufsschule fort, dann sollten Sie als Ausbilder hellhörig werden. In der Ausbildung herrschen nämlich andere Gesetze.

Das duale System der Berufsausbildung heißt duales System, weil eine Dualität zwischen der Ausbildung im Betrieb und der Ausbildung in der Berufsschule besteht. Beides findet parallel statt, beides ist wichtig und bei beidem hat der Auszubildende eine Anwesenheitspflicht. Nimmt er diese im Betrieb mal nicht wahr, dann fällt Ihnen das als Ausbilder sofort auf. Natürlich ist jetzt ein ermahnendes Gespräch fällig, später vielleicht sogar eine Abmahnung. Und wenn sich das Verhalten gar nicht bessert, dann musste das eine oder andere Ausbildungsverhältnis auch schon mal gekündigt werden – im Extremfall.

Was aber, wenn der Azubi "nur" in der Berufsschule fehlt?

Antwort: Im Grunde genommen gilt dasselbe. Sie müssen aktiv reagieren, denn der Berufsschulbesuch ist genauso wichtig wie die Ausbildung im Betrieb. Das müssen Sie dem Auszubildenden gleich zu Beginn seiner Lehre klarmachen. Die Schulzeit, in der das häufiger mal vorgekommen ist und sich der entsprechende Schüler seine Entschuldigung sogar selbst geschrieben hat, ist vorbei. Jetzt ist er Arbeitnehmer und auch an Berufsschultagen zahlt sein Ausbildungsbetrieb die Vergütung. Einfach so mal Schwänzen geht also gar nicht.

So reagieren Sie konkret

Wichtig ist zunächst einmal, dass Sie tatsächlich auch davon erfahren, dass der Azubi in der Berufsschule gefehlt hat. Sie werden dies spätestens dann, wenn Sie das Zeugnis des Auszubildenden sehen, wo die Fehltage verbucht sind. Allerdings sollte ein gewissenhafter Berufsschullehrer dem Ausbildungsbetrieb, also Ihnen, bereits vorher eine entsprechende Information zukommen lassen.

Wenn das nicht funktioniert, dann können Sie diese auch einfordern. Möglicherweise erfahren Sie vom Schwänzen auch durch andere Azubis oder durch Gerüchte im Betrieb. Beides können Sie als Anhaltspunkte nehmen, die Sie anschließend mithilfe der Berufsschule prüfen.

Was sind Ihre Handlungsoptionen

Bestätigt sich der Verdacht, dann reagieren Sie genauso streng wie beim unentschuldigten Fehlen im Ausbildungsbetrieb. Auch eine Abmahnung und später eine Kündigung liegen im Bereich des Möglichen, letztgenannte kann und sollte aber im Regelfall vermieden werden.

Übrigens: Mit einer angemessenen Reaktion schützen Sie nicht nur die Ausbildung. Sie gehen damit auch Ihren Verpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetzes nach. Denn in §14 Abs. 1 Nr.4 ist zu lesen, dass Sie den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten müssen. Das beinhaltet auch eine strenge und angemessene Reaktion Ihrerseits, wenn auf diesem Gebiet Probleme auftauchen.