Was ist eine „Salvatorische Klausel?“

Ein jeder, der schon einmal einen Vertrag unterzeichnet hat, wird schon einmal über den Begriff der sogenannten "Salvatorischen Klausel" - auch "Erhaltungsklausel" genannt- gestolpert sein. Doch was verbirgt sich eigentlich hinter dieser Bezeichnung?

Die Salvatorische Klausel (oder Erhaltungsklausel) ist praktisch in jedem Vertrag zu finden. Ein solcher besteht in der Regel aus unterschiedlichen Teilen, beziehungsweise Paragraphen. Die Erhaltungsklausel soll dabei sicherstellen, dass der Vertrag seine Gültigkeit behält, auch wenn sich einzelne Teile als unwirksam herausstellen sollten.

Der Paragraph 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt eigentlich, dass Teilnichtigkeit des Vertrages eintritt, sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein. Im Zweifel ist dann das gesamte Rechtsgeschäft hinfällig, sollte sich aus dem hypothetischen Willen der Parteien nichts anderes ergeben. Die Erhaltungsklausel vermeidet diese Situation. Im Interesse der Parteien kann so weiterhin am Rechtsgeschäft festgehalten werden. Die unwirksamen Klauseln sollen durch wirksame Klauseln ersetzt werden, die dem Willen der Vertragsparteien entsprechen.

p>Sind also etwa Nebenabreden nicht gültig, hindert dies nicht das Festhalten am Vertrag als Ganzem. Anders ist es jedoch dann, wenn der unwirksame Teil gerade den zentralen Inhalt des Vertrages darstellt. In einem solchen Fall lässt auch die Erhaltungsklausel den Vertrag nicht weiterhin bestehen.

Beinhaltet der Vertrag eine ungültige Bestimmung sollte diese zeitnah durch eine gültige Formulierung ersetzt werden.

In die Erhaltungsklausel werden zudem oft die allgemein geltenden Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung aufgenommen. Durch diese Grundsätze wird das Recht bestimmt, welches an die Stelle einer ungültigen oder auch lückenhaften Regelung tritt.

Laut gültiger Rechtssprechung führt die Erhaltungsklausel jedoch nicht ohne Weiteres zur Wirksamkeit des restlichen Vertrages. Durch sie tritt lediglich eine Umkehr der Vermutung des § 139 BGB in dem Maße ein, dass derjenige, der sich auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages beruft, die Darlegungs- und Beweislast dahingehend trägt, dass die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil so nicht abgeschlossen hätten.

Die Erhaltungsklausel in den AGB

Gerade wenn es um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geht, kann die Erhaltungsklausel zu einer Stolperfalle werden. Wer als Unternehmer fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingen hat, riskiert schnell abgemahnt zu werden.

Enthalten die AGB am Ende eine Erhaltungsklausel, mit folgendem Wortlaut „Sollten einzelne Punkte dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt“, ist diese fehl am Platz.

Die Salvatorische Klausel soll, wie bereits erwähnt, die Wirksamkeit eines gegenseitigen Vertrages erhalten, sollte in diesem eine unwirksame Klausel enthalten sein. AGB stellen jedoch einen Sonderfall dar. Sie haben weiterhin Gültigkeit, selbst bei Unwirksamkeit eines Teiles davon. Dies ist bereits gesetzlich geregelt, daher gehört eine Erhaltungsklausel nicht in die AGB.

Der Paragraph 306 II BGB besagt, dass sich im Falle einer unwirksamen Bestimmung, der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. § 306 II BGB schließt demnach bereits die Lücke, die durch die unwirksame AGB entsteht. Eine Erhaltungsklausel in den AGB würde demnach die Regelanordnung des § 306 II BGB unterlaufen.