Wann der Schlichtungsausschuss zuständig ist

Probleme gibt es eigentlich in allen Ausbildungsverhältnissen. Allerdings sind sie im Regelfall nicht so gravierend, dass ein unbefangener Dritter beteiligt werden muss. Ist dies doch der Fall, dann kommt der Schlichtungsausschuss zum Zuge. Oder aber direkt das Arbeitsgericht. Woran müssen Sie sich wenden?

Kommt es während der Ausbildung zu Reibereien, die im Betrieb nicht geklärt werden können, und eine der Seiten sieht sich veranlasst, gegen die jeweils andere vorzugehen, dann stellt sich die Frage, ob ein Schlichtungsausschuss zuständig ist.

Schlichtungsausschüsse gibt es in aller Regel bei den Kammern, um Probleme zu klären, damit die Arbeitsgerichte entlastet werden können. Allerdings ist nicht immer ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Ohne einen solchen Ausschuss hat die klagende Seite nur die Möglichkeit, sich direkt an das Arbeitsgericht zu wenden.

Schlichtungsausschüsse behandeln ausschließlich Probleme, die während der Ausbildung entstehen oder die sich mit der Frage befassen, ob ein Ausbildungsverhältnis noch besteht oder nicht (Kündigungsschutzklagen). Gibt es allerdings im Anschluss an die Ausbildung, beispielsweise über das Ausbildungsverhältnis, Meinungsverschiedenheiten, dann ist der Schlichtungsausschuss nicht mehr zuständig.

Ist der Azubi also mit seinem Ausbildungszeugnis nicht einverstanden, führt der Weg direkt vor das Arbeitsgericht, falls er dagegen vorgehen will.

Besteht ein Schlichtungsausschuss oder besteht keiner?

Gibt es eine Unsicherheit darüber, ob ein Schlichtungsausschuss tatsächlich besteht, dann kann sich das Verfahren sehr lange hinziehen. Im Falle eines Auszubildenden aus Mecklenburg-Vorpommern, der gegen seine Kündigung vorgehen wollte, waren das mehrere Monate.

Als die Frage noch immer nicht geklärt war, ging er fünf Monate nach der Kündigung direkt vor dem Arbeitsgericht gegen seine Entlassung vor. Aus Sicht seines Ausbildungsbetriebs war das nicht rechtmäßig, denn eine Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach der Kündigung eingereicht werden.

Also beschäftigte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit der Frage, ob die 3-Wochen-Frist in diesem Fall außer Kraft gesetzt wurde (Az. 5 Sa 3/11 vom 30.8.2011). Das Gericht bestätigte in seinem Urteil die Gültigkeit der 3-Wochen-Frist grundsätzlich.

Allerdings gelte diese Frist nicht, wenn sich ein Schlichtungsausschuss mit der Kündigung beschäftigt. Das ist auch dann der Fall, wenn unsicher ist, ob ein solcher Ausschuss besteht oder nicht. Der Azubi hat also keineswegs zu spät geklagt, sondern muss vielmehr abwarten, bis klar ist, ob ein Schlichtungsausschuss besteht oder nicht.