Minderjährige Auszubildende: Arbeits- und Pausenzeiten beachten

Wenn Sie Auszubildende unter 18 Jahren beschäftigen, dann sollten Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz stets griffbereit haben. Das gilt nicht nur hinsichtlich der Art der Aufgaben, die Sie einem minderjährigen Azubi zuweisen. Das gilt auch für die täglichen Arbeitszeiten und Pausenregelungen.

Grundsätzlich gilt zunächst einmal: Minderjährige Azubis dürfen maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten. Diese Regelung wäre vor einigen Jahren noch fast ohne Belang gewesen, da viele Betriebe generelle Arbeitszeiten eher zwischen 36 und 38 Stunden veranschlagten. Doch die Zeiten des ständigen Rückgangs der wöchentlichen Arbeitszeit sind vorbei. Die 40-Stunden-Woche ist in vielen Betrieben Realität, manchmal sind es auch 41 oder 42. Das gilt jedoch nicht, wenn Sie minderjährige Azubis beschäftigen. Bei ihnen bleibt es bei maximal 8 Stunden am Tag oder 40 Stunden in der Woche.

Sie können allerdings im Ausnahmefall die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden leicht, zum Beispiel auf 8,5 Stunden, erhöhen, wenn innerhalb derselben Woche ein Ausgleich geschaffen wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie für den Freitag nur 6 Stunden veranschlagen. Mit dieser Regelung, die gesetzeskonform ist, überschreiten Sie die 40 Stunden pro Woche nicht. Das ist die Hauptsache.

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Wie werden Berufsschulzeiten angerechnet?

Beachten Sie stets, wie viel Unterrichtsstunden der Azubi in der Berufsschule an einem Tag absolviert. Sind es 5 oder weniger, dann rechnen Sie die entsprechende Zeit einschließlich Pausen- und Wegezeiten auf die Arbeitszeit an. In aller Regel muss der Auszubildende anschließend noch im Betrieb zum "Arbeiten" erscheinen. Das gilt allerdings nicht, wenn seine Unterrichtsdauer mindestens 6 Stunden beträgt. Diese werden nämlich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz als voller Tag, also mit 8 Arbeitsstunden, bewertet. Wenn der Auszubildende also nach 6 Unterrichtsstunden beispielsweise um 13:00 Uhr die Berufsschule verlässt, dann muss er nicht mehr im Ausbildungsbetrieb erscheinen. Allerdings: Diese Regelung gilt nur einmal in der Woche. Finden an 2 Tagen pro Woche mindestens 6 Unterrichtsstunden in der Berufsschule statt, dann erscheint er an einem der Tage noch im Betrieb und am anderen nicht.

Das gilt für Pausenzeiten

Auch der Pausenanspruch ist für minderjährige Auszubildende im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Beträgt die Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden, dann muss einem solchen Azubi mindestens 30 Minuten Pause gewährt werden. Bei mehr als 6 Stunden sind es mindestens 60 Minuten. Beachten Sie außerdem: Die längst mögliche Ausbildungszeit ohne Pause beträgt 4,5 Stunden. Darüber hinaus legt der Gesetzgeber fest, in welchem Zeitkorridor die Pausen liegen müssen. Danach darf eine Pause frühestmöglich 1 Stunde nach Beginn der Ausbildungszeit beginnen und spätestmöglich 1 Stunde vor Ende der täglichen Ausbildungszeit enden.