Auszubildende: Übernahme im Eilverfahren durchsetzen?

Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Verpflichtung zu einer Übernahme nach der Ausbildung besteht, entscheiden die Gerichte. Grundsätzlich geht das auch im Eilverfahren, wobei dabei eine Auszubildende kürzlich scheiterte.

Das Eilverfahren steht den Beteiligten in besonders dringlichen Rechtsstreitigkeiten parallel zum normalen Klageweg offen. Es führt zu einer vorläufigen Regelung, die solange wirkt, bis die endgültige Entscheidung ergangen ist. Eine Auszubildende, die nicht übernommen werden sollte, aber glaubte, einen Rechtsanspruch auf Übernahme zu haben, ist vor dem Landesarbeitsgericht Köln allerdings mit dem Eilverfahren gescheitert (AZ.: 4 Ta 350/09 vom 23.11.2009).

Auszubildende sah Übernahme als verpflichtend an
Die Auszubildende stützte sich mit ihrer Argumentation auf einen gültigen Tarifvertrag. Nach diesem ist eine einjährige Übernahme verpflichtend vorgesehen, wenn dem keine personenbedingten Gründe entgegenstehen. Der Betrieb sah nun diese personenbedingten Gründe und die Auszubildende naturgemäß nicht. Die Übernahme jedenfalls erfolgte nicht und die Auszubildende erhob Klage. Gleichzeitig wollte sie ihren Anspruch im Eilverfahren durchsetzen.  

Die Richter lehnten den Anspruch der Auszubildenden im Eilverfahren mit folgender Begründung ab: Der Anspruch der Auszubildenden müsse offensichtlich sein, um dem im Eilverfahren stattzugeben. Dies sei hier nicht der Fall, da der Übernahme möglicherweise personenbedingte Gründe entgegenstünden. Der Auszubildenden bleibt somit nichts anderes übrig, als die Entscheidung im Hauptverfahren abzuwarten.