Ausbildung: Anlernvertrag ist nicht möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat im Oktober 2010 entschieden: Ein sogenannter Anlernvertrag ist nicht möglich (3 AZR 317/08 vom 17.7.2010). Entweder handelt es sich um eine normale Ausbildung, die bei der Kammer eingetragen ist, oder um ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis, das auch entsprechend vergütet werden muss.

Im konkreten Fall, der zu entscheiden war, handelte es sich um ein Beschäftigungsverhältnis, das als Anlernvertrag ausgestaltet war. Der Betrieb sollte dem Arbeitnehmer Grundkenntnisse und Fertigkeiten in Anstricharbeiten, Tapezieren, Lackieren usw. vermitteln. Der Arbeitnehmer ging nicht, wie in einer Ausbildung üblich, in die Berufsschule, denn dieses Arbeitsverhältnis war natürlich nicht als Ausbildungsverhältnis registriert. Die Vergütung betrug 550€ im Monat.

Anlernvertrag nicht möglich: Entweder normale Beschäftigung oder Ausbildung 
Nach einem Jahr kündigte der Arbeitnehmer seinen Anlernvertrag. Da es sich aber nicht um eine offizielle Ausbildung handelte, wollte er nun seine bisherige Vergütung auf den Mindestlohn eines Malers und Lackierers rückwirkend aufgestockt haben. Und genauso kam es. Der Ausbildungsbetrieb musste seinem ehemaligen Arbeitnehmer diese Mindestvergütung für das gesamte Jahr im Nachhinein bezahlen.  

Das Bundesarbeitsgericht entschied damit auch grundsätzlich gegen das Prinzip Anlernvertrag. Entweder ist ein Arbeitnehmer ganz normal als solcher einzustellen oder es ist eine Ausbildung durchzuführen, die bei der Kammer registriert sein muss und natürlich auch den Besuch der Berufsschule vorsieht. Als Alternative wäre lediglich ein Praktikum möglich. Dieses muss allerdings als solches im Vertrag ausgewiesen sein und es muss der Erwerb von praktischen Kenntnissen im Vordergrund stehen.