Probezeit in der Ausbildung und weitere Informationen

Ein wichtiger zu beachtender Punkt beim Abschluss eines Berufsausbildungsverhältnisses, sind die zeitlichen Voraussetzungen. Wann beginnt ein Ausbildungsverhältnis, wie lange darf die Probezeit in der Ausbildung maximal dauern, unter welchen Umständen kann ein Ausbildungsverhältnis überhaupt verlängert werden und der wohl wichtigste und oft nicht bekannte Punkt: Wann endet die Ausbildung überhaupt?

Ist die Dauer der Probezeit in der Ausbildung geklärt, stellen sich viele weitere Fragen: Z. B. wann endet die Ausbildung – mit Datum der Beendiung im Ausbildungsvertrag? Mit bestandener Prüfung? Und wie sieht es aus, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen sollte?

Die Verlängerung der Ausbildung wird ausschließlich vom Ausbildenden bei der zuständigen Stelle beantragt, wenn die Verlängerung erforderlich ist um das Ausbildungsziel zu erreichen. Dies stellt jedoch nur einen Ausnahmefall dar und kommt auch nur dann in Frage, wenn der Auszubildende   beispielsweise aufgrund Krankheit mehrere Monate nicht an der Ausbildung teilnehmen konnte. Schlechte Leistungen aufgrund mangelnden Lernens usw. stellen keinen Grund für eine Verlängerung dar. Im Gegensatz zur Verkürzung der Ausbildung die vom Auszubildenden wie auch Ausbildenden beantragt werden kann, kann die Verkürzung ausschließlich nur durch den Ausbildenden beantragt werden.

Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Bildung (BiB) kann für die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildung Richtlinien erlassen. Gemäß § 7 BBiG kann eine berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Hierunter fallen auch Besuche von höherwertigen Schulen. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit maximal 1 Jahr verkürzt werden.

Probezeit in der Ausbildung 
Grundsätzlich beginnt die Ausbildung am Tag des im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsbeginn. Im Regelfall ist dies der erste September, sofern es sich um die berufliche Erstausbildung handelt. Der erste Arbeitstag des Auszubildenden ist in dem Fall der erste September, wenn dieser auf einen Werktag fällt, oder aber der erste Werktag im September, wenn der erste September auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Umschulungen hingegen können zu jeder Zeit beginnen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Umschülern die Teilnahme am Berufsschulunterricht zum Beginn des Schuljahres ermöglicht werden kann. Bei der beruflichen Erstausbildung ist weiterhin darauf zu achten, dass die Ausbildung erst dann beginnen kann und darf, wenn ein Ausbildungsvertrag bei der zuständigen Stelle vorliegt und das Ausbildungsverhältnis ins Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist.

Beginn, Dauer und Beendigung der Probezeit in der Ausbildung

Das Ausbildungsverhältnis beginnt immer mit der Probezeit. Nach dem BBiG § 20 muss die Probezeit mindestens einen Monat und darf maximal nur vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos von beiden Vertragsparteien, ohne Nennung von Gründen gekündigt werden.

Grundsätzlich kann die Probezeit nicht verlängert werden. Einzige Ausnahme hier:

  • Wenn der Auszubildende mehr als ein drittel der Probezeit wegen Krankheit nicht an der Ausbildung teilnehmen kann, kann der Ausbildende die Probezeit um die Zeit der Krankheit verlängern.  
  • Fällt in die Probezeit der Besuch der Berufsschule so hemmt dies nicht die reguläre Probezeit. Eine Verlängerung der Probezeit wegen des Besuchs der Berufsschule ist nicht zulässig.
  • Die Probezeit endet mit Ablauf der vereinbarten, maximal viermonatigen Probetzeit zum Ende der regulären Geschäftszeit.

Verlängerung oder Verkürzung der Ausbildung (BBiG §8)
Die regelmäßige Ausbildungsdauer in Deutschland beträgt im Regelfall 3 ½ Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder auch verlängert werden. Hier sind jedoch die geltenden Vorschriften des Berufsbildungsgesetzt zwingend zu berücksichtigen.  

Im BBiG § 8 ist festgelegt, dass die zuständige Stelle zu prüfen hat, ob die Voraussetzung für die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit gegeben ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben so ist die Verkürzung oder Verlängerung zu verwehren.

Die Verkürzung der Ausbildungszeit muss sowohl vom Auszubildenden wie auch vom Ausbilder bei der zuständigen Stelle beantragt werden. Die zuständige Stelle hat die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, in der verkürzten Ausbildungszeit das Ausbildungsziel erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich die Verkürzung auch auf die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit richten. Hier spricht man von der Teilzeitberufsausbildung. 

Beendigung der Berufsausbildung
Grundsätzlich endet die Ausbildung mit bestehen der Abschlussprüfung (schriftlicher, praktischer und mündlicher Teil).

Beispiel:
Ende der Ausbildung gemäß Berufsausbildungsvertrag: 30.06.XX

Die schriftliche Prüfung erfolgte am 16.05.XX, die mündliche/praktische Prüfung fand am 21.05.XX statt. Mit Ende der schriftlichen/praktischen Prüfung wird dem Prüfling mitgeteilt, dass er die Gesamtprüfung bestanden hat.

Demnach endet die Ausbildung am 21.05.XX mit Bekanntgabe unabhängig vom vertraglich vereinbarten Ausbildungsende. Hintergrund hierfür ist, dass nach Bestehen der Prüfung keine Ausbildung mehr durchgeführt werden muss da der Prüfling mit Bestehen Facharbeiter ist und somit der Berufsausbildungsvertrag keinen Bestand mehr hat.

Was aber passiert wenn der Auszubildende die Prüfung im vorangegangenen Fall nicht besteht?
Bei Nichtbestehen endet das Ausbildungsverhältnis regulär mit im Ausbildungsertrag angegebenem Ausbildungsende am 30.06.XX.

Wünscht der Auszubildende nun bis zum erneuten Prüfungstermin seine Ausbildung im Ausbildungsbetrieb fortzuführen, so muss er dies ausdrücklich beantragen. Der Ausbildungsbetrieb muss dann die Ausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortführen. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung wie hier angegeben, und möchte nach Beendigung der Ausbildung die Firma wechseln, so bedarf dies keiner gesonderten, formellen Kündigung mehr.

Anmerkung:
Die Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf kann maximal 2 x wiederholt werden. Dies bedeutet das ein Auszubildender insgesamt 3 x die Möglichkeit erhält die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle abzulegen (1 x Regulär, 2 x Wiederholung).

Besteht der Auszubildende auch die letzte mögliche Wiederholungsprüfung nicht, so kann er diese nicht mehr ablegen und ist auch nicht dazu berechtigt den Titel: Facharbeiter/Geselle zu führen und gilt in der Berufswelt als ungelernter Arbeiter.