Mangelhafte Ausbildung kann zu Schadensersatz führen

Wenn der Ausbildungsbetrieb seinen Pflichten nicht nachkommt, kann das für ihn böse Folgen haben. Bei mangelhafter Ausbildung hat der Azubi nämlich gegebenenfalls Anspruch auf Schadensersatz – zumindest dann, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Wenn ein Azubi durch die Prüfung fällt, dann ist er meist selbst schuld. Zu nachlässig gelernt, deutlich zu wenig engagiert in Ausbildung und Schule, einfach zu viele andere Dinge im Kopf. Das sind Gründe, die den Ausschlag geben können. In der Regel geht der Azubi dann in die halbjährige "Ehrenrunde" und versucht es erneut – teils mit Erfolg, teils ohne.

Was aber, wenn er nicht selbst Schuld am Scheitern in der Prüfung ist? Was, wenn der Betrieb einfach nicht gut genug ausgebildet hat und deswegen elementare Dinge in der Prüfung nicht beherrscht wurden? Dann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatz aufgrund mangelhafter Ausbildung schwer durchzusetzen 
Der Azubi hat nämlich nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz das Recht auf eine vernünftige Ausbildung. Der Betrieb muss danach seinen Teil dazu beitragen, dass der Auszubildende sein Ausbildungsziel erreicht.

Dazu gehören zwei Dinge: das Unterstützen im Hinblick auf eine erfolgreiche Abschlussprüfung und der Erwerb von beruflicher Handlungskompetenz. Kommt der Ausbildungsbetrieb seinen Pflichten nicht nach und es entsteht ein Schaden, dann hat er tatsächlich aufgrund mangelhafter Ausbildung Schadensersatz zu leisten. 

Allerdings liegt hier die Beweislast beim Azubi. Er muss schlüssig darlegen können, dass ihm wegen der mangelhaften Ausbildung ein Schaden entstanden ist. Beherrscht er im Rahmen der Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf elementare Handgriffe nicht und fällt nachweislich deswegen durch die Prüfung, dann dürfte er seinem Ziel allerdings näher gekommen sein: Der Schaden ist da, Verursacher ist der Ausbildungsbetrieb und das Recht auf Schadensersatz greift. 

Wie viel Schadensersatz ist möglich? 
Ist der Schaden aufgrund der mangelhaften Ausbildung konkret nachgewiesen, dann ist die Höhe des Anspruchs auf Schadensersatz zu ermitteln. Bei einer um 6 Monate verschobenen bestandenen Abschlussprüfung, liegt es nahe, die Differenz von Gesellen- und Ausbildungslohn für dieses halbe Jahr als Schadenssumme festzulegen.

Häufig ist die Sache aber viel komplizierter, da der Azubi nach der Ausbildung unter Umständen zunächst gar keinen Job findet, er aber annimmt, bei Bestehen der Prüfung im ersten Anlauf wäre ihm das gelungen. In solchen Fällen ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht geklärt werden muss.