Kündigung: Was den Azubi vom normalen Arbeitnehmer unterscheidet

Ausbildungsverhältnisse sind vom Gesetzgeber in besonderem Maße geschützt. Kein Ausbildungsbetrieb kann seinen Azubi beispielsweise einfach so kündigen. Es sei denn, es ist noch Probezeit oder es liegt ein gravierender Kündigungsgrund vor.

Auf der einen Seite ist ein Ausbildungsverhältnis eigentlich auch ein ganz normales Arbeitsverhältnis. Der Azubi ist ein sozialversicherungspflichtig beschäftigter Angestellter – und das befristet. Er hat gewisse Leistungen zu erbringen und erhält dafür eine Vergütung. Das sind die wichtigsten Parallelen. Allerdings gibt es auch Unterschiede zu einem normalen Arbeitsverhältnis. Und die sind von großer Bedeutung.

Lernen steht vor Produktivität

Denn in einer Ausbildung steht nicht die Arbeitsleistung des Azubis, sondern vielmehr das Lernen im Vordergrund. Der Auszubildende erhält eine Vergütung also nicht, weil er so produktiv ist, sondern weil er seinen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag nachkommt. Und das heißt in erster Linie: Er ist bereit, in Betrieb und Berufsschule zu lernen. Das ist entscheidend. Schließlich steht am Ende der Ausbildung – und auch das ist ein wichtiger Unterschied zu einem normalen Ausbildungsverhältnis – eine Abschlussprüfung. Mit dem Bestehen der Prüfung erlernt der Azubi einen Beruf – eine wichtige Voraussetzung, um in der Berufswelt Fuß zu fassen.

Besonderer Schutz von Auszubildenden beim Thema Kündigung

Es ist daher von besonders großer Wichtigkeit, dass die Ausbildung – also dieses besondere, befristete Arbeitsverhältnis – tatsächlich auch beendet wird. Denn kommt irgendetwas dazwischen, beispielsweise eine Kündigung, ein Ausbildungsabbruch von Seiten des Azubi oder eine Vertragsaufhebung, dann rückt auch die Abschlussprüfung und damit das Ausbildungsziel in weite Ferne. Aus diesem Grund sorgt der Gesetzgeber dafür, dass ein Ausbildungsverhältnis nur unter ganz besonderen Umständen gekündigt werden darf.

Hierzu steht in § 22 Berufsbildungsgesetz, dass die Ausbildung nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden darf. Konkret bedeutet das: Eine fristgemäße Kündigung gibt es gar nicht, sondern nur eine so genannte fristlose. Und ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn der Azubi seinen Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag konsequent nicht nachkommt. Wenn er also Arbeitsaufträge verweigert, unentschuldigt im Betrieb fehlt oder den Besuch der Berufsschule nicht ganz ernst nimmt. Hier liegt ein Kündigungsgrund zumindest dann vor, wenn er zuvor einmal oder mehrmals deswegen abgemahnt wurde.

Ein Vertrauensbruch ist ein weiterer Grund für eine Kündigung

Oder aber dieser Azubi begeht einen Vertrauensbruch: Er bestiehlt seinen Ausbildungsbetrieb bzw. einen Kollegen. Oder er schummelt bei der Arbeitszeiterfassung. Und letztlich ist ein Kündigungsgrund auch dann gegeben, wenn vom Azubi eine Gefahr ausgeht: Wenn er gewalttätig wird, schwer beleidigend oder massiv drohend, dann wird ein Ausbildungsbetrieb ebenfalls zu Recht und mit dem Gesetz im Rücken über eine Kündigung nachdenken.