Kündigung oder Aufhebungsvertrag?

Sie sollte die Ausnahme bleiben: die außerplanmäßige Beendigung der Ausbildung durch eine Kündigung. Gleiches gilt auch für einen Aufhebungsvertrag. Bei diesem herrscht aber wenigstens Einvernehmen.

Eine Kündigung ist in der Ausbildung nach der Probezeit nur sehr schwer möglich. Der Betrieb darf nur die Reißleine ziehen, wenn tatsächlich etwas Gravierendes vorgefallen ist. Der Azubi kommt schon ein wenig einfacher aus seinem Vertrag heraus. Allerdings gilt für ihn immerhin eine Kündigungsfrist von 4 Wochen. Zudem darf er nicht kündigen, wenn er die Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen möchte.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, dann käme unter Umständen ein Aufhebungsvertrag in Frage. Ein Aufhebungsvertrag setzt voraus, dass sich Azubi und der Ausbildungsbetrieb einig sind: Die Ausbildung wird im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Sinn macht das Ganze dann, wenn man eine Kündigung entweder bewusst vermeiden will oder eine Kündigung schlicht nicht möglich ist.

Gründe zur Vermeidung einer Kündigung zugunsten des Aufhebungsvertrags:

  1. Gegen eine Kündigung durch den Betrieb kann Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wenn der Grund also nicht niet- und nagelfest ist und der Azubi es sich hinterher mit seinem Einverständnis anders überlegt, könnte es Probleme geben.  
  2. Ein Aufhebungsvertrag sieht nach außen besser aus als eine Kündigung, da er Einvernehmen voraussetzt. Das gilt sowohl für das Image des Ausbildungsunternehmens als auch für den Lebenslauf des Auszubildenden.  

Rechtliche Gründe für einen Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung:  

  1. Der Azubi möchte die Ausbildung in einem anderen Unternehmen fortsetzen und Sie haben nichts dagegen. Nach dem Berufsbildungsgesetz dürfte er deshalb nach der Probezeit aber nicht kündigen. Ein Aufhebungsvertrag wäre eine gute Alternative.  
  2. Sie sind sich mit dem Azubi einig, dass die Ausbildung sofort beendet werden soll. Ein Kündigungsgrund aus Ihrer Sicht liegt allerdings nicht vor und die Azubi-Kündigung ist an eine Kündigungsfrist von 4 Wochen gebunden. Mit dem Aufhebungsvertrag umgehen Sie diese Hürden.