Kündigung in der Probezeit: Das müssen Sie beachten

Auch eine Kündigung in der Probezeit kann scheitern, beispielsweise an Formalien. Oder daran, dass sich der ausbildende Betrieb taktisch sehr unklug verhält. Gewisse Standards sollten Sie daher schon beachten, wenn Sie die Reißleine in den ersten Monaten ziehen müssen.

Eine Kündigung sollte in der Ausbildung die Ausnahme bleiben. Das gilt eigentlich auch für die Zeit der Probezeit. Allerdings ist hier eine Kündigung aus gutem Grund noch sehr leicht zu bewerkstelligen. Anschließend liegen die Hürden – ebenfalls aus gutem Grund – deutlich höher. Eine sehr leicht zu bewerkstelligende Kündigung bedeutet aber noch lange nicht, dass nichts schief gehen kann. Auch eine Kündigung in der Probezeit kann scheitern, wenn man sie falsch angeht.

Dann kann eine Kündigung in der Probezeit vor dem Arbeitsgericht scheitern: 

  • Es wurde nicht schriftlich gekündigt. In der Tat muss eine Kündigung auch in der Probezeit zwingend schriftlich erfolgen. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Das Ausbildungsverhältnis liefe dann so weiter, als wäre nichts geschehen (zumindest, wenn die schriftliche Kündigung nicht rechtzeitig nachgereicht würde). 
  • Es wurde ein zweifelhafter Kündigungsgrund angegeben. In einer Probezeitkündigung sollten Sie niemals einen Kündigungsgrund angeben. Kündigen Sie einfach nur im Rahmen der Probezeit nach §22, Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Angabe eines Grundes führt zwar nicht automatisch zur Unwirksamkeit, kann aber eine solche zur Folge haben – gerade dann, wenn der Kündigung eine Abmahnung aus dem gleichen Grund unmittelbar vorausging. 
  • Die Kündigung erreicht den Azubi nicht rechtzeitig. Beachten Sie, dass die Kündigung den Auszubildenden noch innerhalb der Probezeit erreicht haben muss. Eine pünktliche Absendung reicht nicht aus. Lassen Sie sich die Entgegennahme des Kündigungsschreibens vom Auszubildenden quittieren. So sind Sie auf der sicheren Seite.