Azubi und Kündigung: Nur so kann es funktionieren

Die Kündigung eines Azubi ist insbesondere nach der Probezeit schwierig. Das hat der Gesetzgeber zu Recht so eingerichtet. Immerhin steht für den jungen Menschen einiges auf dem Spiel. Vor allem muss ein wichtiger Grund vorliegen. Was aber heißt das konkret?

Was in der Probezeit sehr einfach funktioniert, das ist anschließend umso schwerer: die Kündigung eines Azubis. Allerdings hat das gute Gründe: Denn eine abgebrochene Ausbildung ist eine Art Super-Gau im Lebenslauf eines jungen Menschen. Die Wahrscheinlichkeit, gar keine Ausbildung mehr zu absolvieren, steigt dadurch enorm an.

Daher macht es Ihnen der Gesetzgeber zu Recht schwer, die Kündigung eines Auszubildenden durchzusetzen. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Kündigung nach der Probezeit nicht funktioniert. Voraussetzung dafür ist allerdings: Es müssen eindeutige Fakten vorliegen. Der Azubi muss sich also etwas Schwerwiegendes geleistet haben. Nach geltender Rechtsprechung muss diese Handlung bewirken, dass eine Fortsetzung der Ausbildung Ihnen anschließend nicht mehr zumutbar ist.

In diesen Fällen liegt eindeutig ein Grund für eine sofortige Kündigung eines Azubis vor:

  • Vom Auszubildenden geht Gewalt aus, er hat beispielsweise einen Kollegen geschlagen.
  • Der Azubi hat einem Mitarbeiter glaubwürdig gedroht und das nicht nur zum Spaß.
  • Ein Auszubildender bestiehlt einen Kollegen (und damit ist nicht das Bonbon vom Schreibtisch gemeint) oder bedient sich aus einer Unternehmenskasse.
  • Eine schwer wiegende Beleidigung vonseiten des Azubis macht die Fortsetzung der Ausbildung für Sie unzumutbar.

In den oben genannten Fällen ist die Rechtslage eindeutig und die Zumutbarkeitsgrenze wurde tatsächlich überschritten. Bei kleineren Verfehlungen kann es auch zu einer fristlosen Kündigung kommen, in der Regel aber erst nach einer Abmahnung.

In diesen Fallen liegt ein Grund für eine fristlose Kündigung vor, wenn der Azubi zuvor (vergeblich) abgemahnt wurde:

  • Ein Azubi erscheint wiederholt verspätet in der Berufsschule oder im Betrieb.
  • Der schriftliche Ausbildungsnachweis wird trotz mehrmaliger Aufforderung nicht geführt.
  • Der Auszubildende fehlt mehrfach unentschuldigt in der Berufsschule.
    Es kommt wiederholt zu Verletzungen der Kernarbeitszeit.

Die Abmahnung muss dem Auszubildenden die Chance eröffnen, sein Verhalten zu besseren. Tut er das, dann ist eine Kündigung nicht mehr möglich.