Wer übernimmt die Kosten für den Anwalt der JAV?

Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch, dann müssen Sie als Ausbildungsbetrieb diese Kosten nicht zwangsläufig übernehmen. Es müssen hierfür vielmehr bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Als einem Ausbildungsbetrieb in Nordrhein-Westfalen eine Rechnung über 1.200€ ins Haus flatterte, staunte dieser nicht schlecht. Beglichen werden sollten die Anwaltskosten für ein Verfahren, in dem es um die Übernahme eines Mitglieds der JAV ging. Der Anwalt hatte immerhin gut gearbeitet, denn der Azubi musste übernommen werden. Aber muss der Ausbildungsbetrieb jetzt auch noch die Kosten für den Anwalt tragen?

JAV: Voraussetzungen für die Übernahme von Anwaltskosten durch den Betrieb 
Es müssen 2 Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Ausbildungsbetrieb die Anwaltskosten der JAV trägt: 

  1. Das Verfahren muss Aussicht auf Erfolg haben. Dies war hier unstreitig der Fall. Immerhin hat die JAV das Verfahren sogar gewonnen. 
  2. Der Beauftragung eines Rechtsanwalts muss durch einen Betriebsratsbeschluss abgesegnet werden. Dies war hier allerdings nicht der Fall. Lediglich die JAV hatte einen entsprechenden Beschluss gefasst, der Betriebsrat war hingegen nicht involviert. 

Das Landesarbeitsgericht Hamm, welches sich mit diesem Fall auseinandersetzen musste, stellt somit fest, dass der Betrieb diese von der JAV verursachten Kosten nicht tragen muss (Az. 10 TaBV 37/08 vom 16.1.2009). Schließlich sei die JAV kein selbstständiges Mitwirkungsorgan der Betriebsverfassung. Das sei nur der Betriebsrat, der die Entscheidung, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, selbst hätte treffen müssen.