Jugendarbeitsschutz in der Ausbildung: Arbeitszeiten (Teil 3)

Der Jugendarbeitsschutz bringt klare Einschränkungen bei Arbeitszeiten für Jugendliche in der Ausbildung. Das gilt für die wöchentliche und die tägliche Arbeitszeit. Aber auch in Sachen Berufsschule müssen Sie die Stunden anders anrechnen als bei volljährigen Auszubildenden.

Generelle Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Wochenendarbeit und Urlaub – in all diesen Bereichen gibt es Sonderregelungen für minderjährige Auszubildende nach den Regelungen des Jugendarbeitsschutzes.  

1.    Jugendarbeitsschutz gibt wöchentliche Arbeitszeit vor
Nach § 8 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) gilt für minderjährige Auszubildende die maximale Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche. Ausnahmeregelungen sieht der Jugendarbeitsschutz dann vor, wenn für einen zeitnahen Ausgleich gesorgt wird, der dem Auszubildenden Vorteile bringt. Aber auch in der Landwirtschaft gelten während der Erntezeit teilweise Sonderregelungen, wenn der Jugendliche bereits 16 Jahre alt ist. 

2.    Berufsschulstunden werden beim Jugendarbeitsschutz großzügiger angerechnet 
Hat der minderjährige Auszubildende länger als 5 Unterrichtsstunden am Tag in der Berufsschule, dann werden diese – zumindest einmal in der Woche – mit 8 Arbeitsstunden angerechnet. Zudem dürfen jugendliche Auszubildende nicht vor der Berufsschule in den Betrieb bestellt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt.

3.    Pausenregelungen nach dem Jugendarbeitsschutz 
Für Jugendliche gelten nach § 11 JArbSchG besondere Pausenregelungen. Diese besagen, dass bei einer Arbeitszeit von 4,5 Stunden bis 6 Stunden täglich mindestens 30 Minuten Pause zu gewährleisten ist. Ist die Arbeitszeit länger als 6 Stunden, dann beträgt die Pausenzeit an diesem Tag mindestens 60 Minuten. 

Dabei muss – so sieht es der Jugendarbeitsschutz vor – gewährleistet sein, dass die längst mögliche Arbeitszeit ohne Pause 4,5 Stunden beträgt. Zudem darf die erste Pause frühestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn beginnen und muss die letzte Pause spätestens 1 Stunde vor Ende der Arbeitszeit enden.  

4.    Strenger Jugendarbeitsschutz für Nachtarbeit 
Für jugendliche Auszubildende darf die Ausbildung frühestens morgens um 6.00 Uhr beginnen. Der Ausbildungstag endet spätestens um 20.00 Uhr. Diese Regelungen sind für die meisten Betriebe unumstößlich. Ausnahmen, die der Jugendarbeitsschutz vorsieht, sind allerdings in manchen Branchen möglich:  

  • im Gaststättengewerbe,
  • im Schaustellergewerbe,
  • in der Kultur- und Medienbranche,
  • in der Landwirtschaft,
  • in Bäckereien und Konditoreien sowie
  • unter bestimmten Umständen in Mehrschichtbetrieben.