Ist die Vereinbarung einer Rückzahlung von Ausbildungskosten möglich?

In der Weiterbildung ist es üblich: Wer eine teure Bildungsmaßnahme in Anspruch nimmt, der verpflichtet sich, für eine gewisse Zeit seinem Arbeitgeber treu zu bleiben. Wechselt er dennoch in ein anderes Unternehmen, dann hat er die Kosten der Weiterbildung – ggf. zum Teil – zurückzuzahlen. Kann man auch in Ausbildungsverhältnissen eine Rückzahlung von Ausbildungskosten vereinbaren?

Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels, die wir in Maßen jetzt haben und die uns in extremerer Form noch bevorstehen, sind ausgebildete Kräfte sehr begehrt. Da ist es besonders ärgerlich, wenn ein Auszubildender, dessen Ausbildung möglicherweise hohe Kosten verursacht hat, nach der Ausbildung zur Konkurrenz wechselt.

Sie hätten dann investiert und das Wettbewerbsunternehmen hätte profitiert – eine extrem ärgerliche Situation. Können Sie diese nun vermeiden, indem Sie den Auszubildenden von Beginn an verpflichten, eine gewisse Zeit im Ausbildungsunternehmen zu arbeiten?

Die klare Antwort auf diese Frage ist: Nein! Der Grund hierfür liegt in §12 des Berufsbildungsgesetzes, wo sinngemäß steht: Eine Vereinbarung, mit der Azubis für die Zeit nach der Ausbildung in ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt werden, ist nichtig. Selbst wenn der Auszubildende damit einverstanden ist, ist eine solche Formulierung im Ausbildungsvertrag von Beginn an nicht gültig und würde einen Verstoß gegen das Berufsbildungsgesetz darstellen.

Ab wann dürfen Sie Ihren Auszubildende in die Pflicht nehmen?

Letztendlich können Sie also nur bereits während der Ausbildung als potenzieller Arbeitgeber so überzeugend auftreten, dass der Azubi nicht auf die Idee kommt, seine Qualifikation in einem anderen Unternehmen zu nutzen. Wenn es Ihnen gelingt, eine entsprechende Bindung herstellen, ist ein ehemaliger Auszubildender oftmals auch in der Lage, finanziell verlockenden Angeboten zu widerstehen. Eine Sicherheit gibt es aber natürlich nicht.

§12 des Berufsbildungsgesetzes gibt ihnen allerdings immerhin die Möglichkeit, innerhalb der letzten 6 Monate des Berufsausbildungsverhältnisses einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Noch-Azubi für die Zeit nach der Ausbildung abzuschließen. Wenn Sie den Auszubildenden also unbedingt übernehmen wollen, dann sind Sie gut beraten, den Arbeitsvertrag möglichst früh abzuschließen.

Wenn Sie also schon wissen, welche Auszubildenden im Juni 2013 ihren letzten Teil der Abschlussprüfung absolvieren, dann können Sie in Sachen Arbeitsvertrag bereits ab Dezember 2012 zur Tat schreiten. So gehen Sie mit dem Berufsbildungsgesetz konform.