Ist die Beleidigung eines Azubis ein Kündigungsgrund?

Liegt eine Beleidigung vor, wenn ein Ausbilder zu seinem farbigen Auszubildenden “Neger“ sagt? Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Dortmund auseinandersetzen. Letztlich führte der Vorfall zum Jobverlust des Ausbilders.

"Du bist heute mein Neger.“ Mit dieser wenig geschmackvollen Bemerkung begrüßte ein 51-jähriger Stahlarbeiter und Ausbilder seinen Azubi. Das Problem dabei: Dieser war farbig und fühlte sich durch die Bemerkung beleidigt. Der Ausbilder dagegen brachte später vor Gericht vor, dass das Ganze eher liebevoll und keineswegs als Beleidigung gemeint gewesen sei. Er hätte den Auszubildenden dabei sogar in den Arm genommen.

Kollegen sahen das jedoch anders. Für sie lag eine Beleidigung des Azubis vor und sie meldeten den Vorfall. Das Unternehmen reagierte mit einer fristlosen Kündigung. Und das nach 37 Jahren Firmenzugehörigkeit. Aber um es vorwegzunehmen: Das Arbeitsgericht bremste das Unternehmen aus und merkte zugunsten des Mitarbeiters an:

  • Er war noch nie im Laufe der Jahre durch Beleidigung oder rassistische Äußerung aufgefallen.
  • Es hat all die Jahre nie eine Er- oder Abmahnung gegeben.
  • Zudem wurde der Betriebsrat erst nach der Kündigung informiert.

Rechtsprechung: Es liegt keine Beleidigung vor
Die zuständige Richterin ließ zwar keinen Zweifel daran, dass es sich um einen schlimmen Vorfall handelte. Es sei wenig geschmackvoll, jemanden als "Neger" zu titulieren. Allerdings sei das nicht rechtswidrig – so die gängige Rechtsprechung. Damit liegt also offenbar keine Beleidigung vor – die Kündigung hatte keine Chance auf Erfolg.

Allerdings gingen der Mitarbeiter und das Unternehmen dann doch getrennte Wege, obwohl keine Beleidigung vorlag. Man einigte sich auf eine Abfindung von immerhin 88.000 Euro. Zudem erhält der Mitarbeiter ein wohlwollendes Zeugnis, seinen Lohn durchgängig und einige Monate länger, als die Beschäftigung anhielt. Ob er aber wieder einen Job erhalten wird, das bleibt natürlich zunächst offen.