Erweitertes Führungszeugnis für Ausbilder

Künftig kann von Erziehern, Ausbildern und so weiter die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangt werden. Das liegt daran, dass leider das Thema "sexueller Missbrauch von Kindern und Jugendlichen" zuletzt massiv an Bedeutung gewonnen hat. Eine Gesetzesänderung soll nun die Opfer besser schützen.

Erweitertes Führungszeugnis für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
Mit einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes kann der Arbeitgeber künftig von seinen Mitarbeitern, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, verlangen, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Das betrifft auch Ausbilder und Bewerber als Ausbilder, wenn sie es (zeitweise) mit Azubis unter 18 Jahren zu tun haben. In einem erweiterten Führungszeugnis sind auch "kleinere" Delikte aufgeführt, die die Eignung eines Ausbilders ist Frage stellen.

Erweitertes Führungszeugnis: Das sind die Voraussetzungen
Im Detail nennt das neue Gesetz, welches am 1. Mai 2010 in Kraft tritt, folgende Voraussetzungen, um dem Bewerber, Erzieher oder Ausbilder ein solches Zeugnis abzuverlangen:  

  1. Es handelt sich um eine Tätigkeit im Kinder- oder Jugendhilfebereich oder  
  2. die Person hat beruflich oder ehrenamtlich mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger zu tun oder  
  3. es handelt sich um eine vergleichbare Tätigkeit.  

Erweitertes Führungszeugnis: Sie müssen nicht, sie können die Vorlage verlangen
Für Sie als Arbeitgeber oder Ausbildungsverantwortlicher gilt allerdings das Prinzip der Freiwilligkeit. Sie müssen also keineswegs auf ihre Ausbilder zugehen und von ihnen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. Allerdings haben Sie ab Mai 2010 diese neue Option.  

Beachten Sie: Wenn es zu einem Zwischenfall, beispielsweise zu einer sexuellen Belästigung einer Minderjährigen, kommt und es gab bereits im Vorfeld Anhaltspunkte für eine solche Tat, dann ist es natürlich von Vorteil, wenn Sie den Ausbilder bereits anhand eines erweiterten Führungszeugnisses geprüft haben. Sollten Sie darauf verzichtet haben und es liegt ein Eintrag im erweiterten Führungszeugnis vor, dann können Sie gegebenenfalls in Haftung genommen werden. Zudem schützen Sie natürlich Ihre Auszubildenden, wenn Sie die Vorlage verlangen und beispielsweise bei einem "positiven“ Eintrag die Einstellung eines Bewerbers nicht vornehmen. Und der Schutz Ihrer minderjährigen Auszubildenden sollte immer an erster Stelle stehen.