Entgeltfortzahlung und Ausbildung: Das ist zu beachten

Die Regelungen der Entgeltfortzahlung, z.B. im Krankheitsfalle, gelten für alle sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter; auch für den Fall, dass sich diese noch in der Ausbildung befinden.

Wird ein Auszubildender krank, dann haben Sie – wie bei anderen Mitarbeitern auch – die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung. Im Klartext: Die Ausbildungsvergütung wird weiterhin überwiesen. Eine Einschränkung gibt es allerdings: Die Ausbildung muss bereits seit mindestens 4 Wochen im Gange sein.  

Wie bei anderen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen gibt es allerdings auch Grenzen in der Ausbildung. Die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung besteht nur 6 Wochen lang. Anschließend zahlt die Krankenkasse das Krankengeld.

Keine Entgeltfortzahlung in der Ausbildung 
Allerdings zieht die Entgeltfortzahlung in der Ausbildung nicht in jedem Krankheitsfall. Folgende beiden Ausnahmen sind möglich:  

  • Der Auszubildende hat den körperlichen Schaden selbst zu verantworten, weil er sich beispielsweise aktiv an einer Rauferei beteiligt hat.  
  • Der Azubi hat sich den Schaden aktiv selbst zugefügt, beispielsweise um sich krankschreiben zu lassen.  

Erweiterte Entgeltfortzahlung in der Ausbildung
Die Entgeltfortzahlung in der Ausbildung beschränkt sich allerdings nicht nur auf Krankheitsfälle. Schließlich ist der Azubi ja häufig in der Berufsschule und auch für diese Tage zahlen Sie natürlich die Vergütung weiter. Das gilt auch für andere Freistellungsanlässe, wie Bildungsmaßnahmen außerhalb des Unternehmens und natürlich auch für die Zwischen- und Abschlussprüfungen.