Entgeltfortzahlung bei Azubis: Nicht 2-mal bei derselben Krankheit

Fehlt ein Azubi 2-mal wegen derselben Krankheit, dann gibt es eine Spezialregelung für die Entgeltfortzahlung. Sind die obligatorischen 6 Wochen nämlich erstmal vorbei, dann muss zunächst eine Mindestzeit vergehen, bis sie erneut in Anspruch genommen werden kann.

Mit gutem Grund haben wir in Deutschland großzügige Regelungen zur Entgeltfortzahlung, die auch für Auszubildende gelten. 6 Wochen lang erhalten Ihre Azubis die Ausbildungsvergütung trotz Krankheit weiter. Das sichert alle Arbeitsnehmer zuverlässig ab. Zudem wissen Arbeitgeber und Ausbildungsbetriebe dadurch ziemlich genau, welche Kosten im Falle eines Falles auf sie zukommen. 

Ausnahmen bei der Entgeltfortzahlung
Streitfälle gibt es trotzdem hin und wieder. Sind beispielsweise 6 Wochen vorüber, der Azubi erscheint wieder im Betrieb, um dann erneut wegen derselben Erkrankung zu fehlen, dann sollte der Ausbildungsbetrieb die Sachlage genau prüfen. In der Regel ist nämlich nicht erneut eine Entgeltfortzahlung fällig.

Entgeltfortzahlung: Bundesarbeitsgericht mit konkreten Hinweisen 
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.03.2007 (5 AZR 514/06) muss einer der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Entgeltfortzahlung erneut in vollem Umfang anläuft: 

  1. Zwischen Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und Beginn der neuen wegen selber Krankheit müssen mindestens 6 Monate liegen.
  2. Zwischen Anfang der letzten Arbeitsunfähigkeit und Beginn der neuen wegen selber Erkrankung müssen mindestens 12 Monate liegen. 

Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass ein Azubi und andere Arbeitnehmer nicht innerhalb von kurzer Zeit zweimal dieselben Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (§3) in Anspruch nehmen können. Liegen die Krankheiten allerdings zeitlich weit genug auseinander, dann laufen die 6 Wochen Entgeltfortzahlung erneut an, in denen die Ausbildungsvergütung auch bei Krankheit fällig wird.

In Ausbildungsverhältnissen ist zu beachten: Fehlt Ihr Azubi wegen Krankheit oft und lange, dann sollte – nach Absprache mit Ihrer Kammer – die Ausbildung verlängert werden.