Nicht vergessen: Die Nachuntersuchung für minderjährige Azubis

Minderjährige Auszubildende müssen nicht nur vor der Ausbildung Ihre "Tauglichkeit" unter Beweis stellen. Auch nach einem Ausbildungsjahr ist erneut eine ärztliche Bescheinigung fällig. Diese muss unbedingt vorgelegt werden, sonst droht ein Beschäftigungsverbot.

Wenn Sie minderjährige Auszubildende beschäftigen, dann müssen Sie einige Pflichten beachten, denen Sie unbedingt nachkommen sollten. Die ärztliche Nachuntersuchung stellt eine dieser Pflichten dar. Nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz müssen Sie sich nämlich ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung eine ärztliche Bescheinigung von Ihrem minderjährigen Azubi vorlegen lassen. Aus dieser muss hervorgehen, dass die Ausbildung – von gesundheitlicher Warte aus betrachtet – unbedenklich ist.

Aber was heißt das konkret für Sie? Wie bringen Sie den Auszubildenden rechtzeitig dazu, die Nachuntersuchung in die Wege zu leiten?

  • Fordern Sie 9 Monate nach Ausbildungsbeginn den minderjährigen Auszubildenden dazu auf, die Bescheinigung in 3 Monaten vorzulegen.  
  • Machen Sie zudem deutlich, dass der Azubi die Nachuntersuchung zwischen dem 10. und dem 12. Ausbildungsmonat tatsächlich auch in Eigeninitiative durchführt. Die ärztliche Bescheinigung muss das mit ihrem Datum belegen.

Versäumt der Azubi die rechtzeitige Vorlage, dann sind Sie dazu verpflichtet, ihn noch einmal innerhalb des 13. Ausbildungsmonats schriftlich darauf hinzuweisen, die Nachuntersuchung bis spätestens zum Ende des 14. Ausbildungsmonats vorzulegen. Sollte das nicht erfolgen, dann dürfen Sie den Azubi nicht mehr beschäftigen. Auch darauf müssen Sie hinweisen.

Hinweis
Senden Sie eine Kopie des Schreibens an die Eltern des Auszubildenden sowie – falls vorhanden – an den Betriebsrat.

Fehlende Nachuntersuchung ignoriert? Das kann teuer werden!
Liegt auch nach Ende des 14. Ausbildungsmonats keine Bescheinigung vor, in der die Nachuntersuchung belegt wird, tritt ein Beschäftigungsverbot in Kraft. Dieses sollten Sie ernst nehmen und beachten. Handeln Sie dem zuwider, dann müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 EUR rechnen.