Das müssen Sie zur Probezeit wissen

Über das Verhältnis von Probezeit von Auszubildenden und Praktika schafft ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg Klarheit: Wenn ein Azubi vor der Ausbildung ein Praktikum absolviert, gehört dies nicht zur Probezeit.

Praktikum und Probezeit
Die Probezeit beginnt folglich mit dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses. Zwischen dem Praktikum im Ausbildungsbetrieb und der eigentlichen Ausbildung besteht zwar ein Zusammenhang, trotzdem ist ein vorgelagertes Praktikum nicht auf die Probezeit anzurechnen, so das Gericht (Arbeitsgericht Duisburg, 19.02.2009, Az. 1 Ca 3082/08). Dies begründete es damit, dass die Verpflichtungen der Vertragsparteien in Praktikum und Ausbildung unterschiedlich seien, beispielsweise spiele die Lernpflicht des Auszubildenden noch keine Rolle. Vorsicht ist trotzdem geboten: Und zwar dann, wenn das Praktikum länger dauert als die Probezeit (maximal vier Monate) und ausbildungsrelevante Inhalte vermittelt werden.

Probezeit von Auszubildenden – das müssen Sie wissen:

  • Die Probezeit dauert mindestens einen, maximal vier Monate. Sie liegt am Beginn der Berufsausbildung.
  • Auf die Probezeit kann nicht verzichtet werden, im Gegensatz zu anderen Arbeitsverhältnissen.
  • Innerhalb der Probezeit prüfen die Vertragsparteien, ob eine Eignung für die Ausbildung vorhanden ist.
  • Während der Probezeit können sowohl Betrieb als auch Auszubildender nach § 22 Abs. 1 BBiG ohne Kündigungsfrist und Angabe des Kündigungsgrundes das Ausbildungsverhältnis beenden.
  • Eine Kündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG erfordert keine Abmahnungen.
  • Bei einer Kündigung innerhalb der Probezeit müssen Sie vorher den Betriebsrat informieren.
  • Ist der Auszubildende minderjährig, geht die Kündigung auch an die Eltern.