Darf der Azubi sein Gesellenstück behalten?

Das Gesellenstück, welches im Rahmen einer Abschlussprüfung erstellt wird, kann Anlass für Diskussionen geben. Manchmal auch für einen handfesten Rechtsstreit. Denn die Frage ist: Wem gehört das Gesellenstück?

Was der Auszubildende im Rahmen seiner Abschlussprüfung eines handwerklichen Berufes erstellt hat, das würde er in der Regel schon gerne behalten. Es ist auch nachvollziehbar, wenn er dieses Gesellenstück sein ganzes Leben gerne präsentieren oder nutzen will. Schließlich erlernt man ja in der Regel nur einen Beruf – und viele sind stolz auf diesen.

Im Grunde ist der Gesetzgeber hier auf der Seite des Auszubildenden: In den meisten Fällen wird der Azubi Eigentümer am Gesellenstück. Er kann es mit nach Hause nehmen und behalten. Allerdings gibt es auch Ausnahmen und Fälle, in denen das nicht so einfach möglich ist.

Dann wird der Azubi nicht Eigentümer am Gesellenstück:

  1. Das Gesellenstück ist fest mit einer anderen Sache verbunden und daher nicht transportierbar. Ein Balkongeländer beispielsweise, welches zu einem Haus gehört, das nicht im Besitz des Azubis oder seiner Familie ist, darf er nicht wieder abmontieren und mitnehmen.
  2. Wurde eine Dienstleistung, beispielsweise im Rahmen einer Kfz-Reparatur am Auto eines Kunden, erbracht, dann wird der Auszubildende ebenfalls davon nichts haben. Er wird auf sein Gesellenstück verzichten müssen.
  3. Auch wenn die Materialkosten im Vergleich zu den Personalkosten sehr hoch sind, muss der Azubi Abstriche machen. Das kann zum Beispiel im Goldschmiede-Handwerk vorkommen. Der Betrieb, der das wertvolle Material bezahlt, muss das Eigentum am Gesellenstück nicht auf den Azubi übertragen – es sei denn, der Azubi hat die Materialkosten selbst übernommen.