Berufausbildung: Wenn Ihr Auszubildender beharrlich die Schule schwänzt

Sollten Sie einen penetranten Schulschwänzer unter Ihren Auszubildenden ermitteln, haben Sie zunächst einmal Pflichten, keineswegs sofort das Recht einer Kündigung. Welche Maßnahmen Sie vor einer Kündigung aus wichtigem Grund ergreifen müssen, erfahren Sie in dieser Checkliste.
Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Problemkandidaten
Versuchen Sie, die Gründe für sein "Schwänzen" zu ermitteln. Machen Sie ihn auf seine Pflichten aufmerksam. Zeigen Sie ihm auf, welche Konsequenzen sein Verhalten für ihn haben kann. Kündigen Sie eine Abmahnung an, falls er sein Verhalten nicht unverzüglich ändert. Weisen Sie auf die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung ausdrücklich hin.
Azubi bleibt weiterhin dem Berufsschulunterricht unentschuldigt fern
Nehmen Sie den Kontakt zur Berufsschule auf. Klären Sie, ob die Gründe vielleicht ganz nahe liegen, z. B. in der Lehrkraft oder in der Klassengemeinschaft. Veranlassen Sie ggf. einen Klassenwechsel.
Azubi bleibt weiterhin dem Berufsschulunterricht unentschuldigt fern
Mahnen Sie den Auszubildenden unmissverständlich ab. Schildern Sie dabei sein Vergehen exakt und geben Sie genau an, um welche Berufsschultage es sich handelt. Fordern Sie ihn dazu auf, in Zukunft regelmäßig am Unterricht teilzunehmen, und drohen Sie andernfalls mit einer Kündigung. Wichtig: Schicken Sie bei minderjährigen Auszubildenden die Abmahnung an die Erziehungsberechtigten. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen und fertigen Sie eine Kopie für den Azubi und eine für die Personalakte an.
Azubi bleibt weiterhin dem Berufsschulunterricht unentschuldigt fern
Suchen Sie ggf. erneut das Gespräch mit dem Auszubildenden, falls Sie glauben, das könnte eine Verhaltensänderung hervorrufen.

Azubi bleibt weiterhin dem Berufsschulunterricht unentschuldigt fern
Mahnen Sie den Azubi (bei Minderjährigen seine Eltern) erneut ab. Beziehen Sie sich dabei auf genau das Fehlverhalten, das Sie in Abmahnung Nr. 1 bereits beschrieben haben: das Fehlen im Berufsschulunterricht.

Azubi bleibt weiterhin dem Berufsschulunterricht unentschuldigt fern
Suchen Sie bei minderjährigen Auszubildenden das Gespräch mit seinen Eltern. Das ist unbedingt erforderlich, da bereits im Jahr 2000 vom Landesarbeitsgericht Hessen (Az.11 Sa 1107/99) eine Kündigung als nichtig eingestuft wurde, bei der dieser Schritt versäumt wurde. Sie müssen grundsätzlich alle pädagogischen Möglichkeiten ausschöpfen – bei Minderjährigen gehört das Elterngespräch dazu.
Versuchen Sie, mit Hilfe der Eltern die Gründe für das Fehlverhalten zu ermitteln, um gemeinsam einen Weg zu erarbeiten, diese abzustellen. Ein solches Gespräch kann auch vor oder zwischen den beiden Abmahnungen erfolgen, wenn Sie das für angemessen halten.