Azubis unter 18 jetzt zur Nachuntersuchung auffordern

Wenn Sie im August oder September letzten Jahres minderjährige Auszubildende eingestellt haben, dann kommt demnächst eine Pflicht auf Sie zu. Sie müssen diese Azubis nämlich an ihre ärztliche Nachuntersuchung erinnern.

Ist ein Auszubildender auch 1 Jahr nach seiner Einstellung noch immer minderjährig, dann muss er nach diesen 12 Monaten erneut eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Er muss also zur Nachuntersuchung und sich belegen lassen, dass er für den Beruf nach wie vor geeignet ist. Diese Aufgabe überlassen Sie allerdings nicht dem Azubi allein. Sie haben nämlich als Ausbildungsbetrieb die Pflicht, ihn an die Nachuntersuchung zu erinnern.

Das veranlassen Sie konkret

  • Sie fordern Ihre Azubis neun Monate nach Aufnahme der Ausbildung dazu auf, bis zum Abschluss des 1. Ausbildungsjahres eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  • Darin machen Sie deutlich, dass die Untersuchung zwischen dem 10. und dem 12. Ausbildungsmonat durchgeführt werden muss.
  • Nennen Sie eine Frist, bis wann die Bescheinigung vorlegen muss. Wer am 1. August eingestellt wurde, hat bis zum 31. Juli Zeit. Diejenigen, die Anfang September die Ausbildung begonnen haben, können auch einen Monat später aktiv werden.

Und wenn die Bescheinigung nicht vorliegt?

Kommt der Auszubildende dieser Aufforderung bis zum Abschluss des 1. Ausbildungsjahres nicht nach, müssen Sie als Ausbildungsbetrieb nachlegen: Innerhalb des 3. Ausbildungsmonats fordern Sie mit Kopie an die Eltern und an den Betriebsrat erneut dazu auf, diese Verpflichtung zu erfüllen.

Weisen Sie in diesem Schreiben zudem darauf hin, dass Sie den Azubi nach Ablauf von 14 Ausbildungsmonaten nicht mehr beschäftigen dürfen, wenn die ärztliche Bescheinigung fehlt. Tritt dieser Fall nämlich tatsächlich ein, dann greift in der Tat ein Beschäftigungsverbot ab dem 15. Ausbildungsmonat.