von Martin Glania, veröffentlicht in Ausbildung
Minderjährige Azubis müssen zur ärztlichen Nachuntersuchung.
Ist ein Auszubildender auch 1 Jahr nach seiner Einstellung noch immer minderjährig, dann muss er nach diesen 12 Monaten erneut eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Er muss also zur Nachuntersuchung und sich belegen lassen, dass er für den Beruf nach wie vor geeignet ist. Diese Aufgabe überlassen Sie allerdings nicht dem Azubi allein. Sie haben nämlich als Ausbildungsbetrieb die Pflicht, ihn an die Nachuntersuchung zu erinnern.
Kommt der Auszubildende dieser Aufforderung bis zum Abschluss des 1. Ausbildungsjahres nicht nach, müssen Sie als Ausbildungsbetrieb nachlegen: Innerhalb des 3. Ausbildungsmonats fordern Sie mit Kopie an die Eltern und an den Betriebsrat erneut dazu auf, diese Verpflichtung zu erfüllen.
Weisen Sie in diesem Schreiben zudem darauf hin, dass Sie den Azubi nach Ablauf von 14 Ausbildungsmonaten nicht mehr beschäftigen dürfen, wenn die ärztliche Bescheinigung fehlt. Tritt dieser Fall nämlich tatsächlich ein, dann greift in der Tat ein Beschäftigungsverbot ab dem 15. Ausbildungsmonat.

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Mein Name ist Martin Glania. Ich bin Ihr Experte für das Thema Ausbildung.