Azubi: Was ist mit dem Kindergeld?

Das Ausbildungsjahr 2010/2011 hat in den Betrieben mittlerweile konkret begonnen. Und wenn ein Schüler zum Azubi wird, dann ändert sich so manches. Zum Beispiel hat der Auszubildende jetzt eine eigene Krankenversicherung. Und es stellt sich die Frage nach dem Kindergeld. Erhalten das die Eltern noch?

Kaum eine Frage beschäftigt Auszubildende bzw. deren Eltern so sehr wie die Frage nach dem Kindergeld. Kein Wunder, denn dieses fällt mit mindestens 184 Euro pro Monat und Kind ja recht üppig aus. Der Azubi erhält zwar eine Ausbildungsvergütung – die reicht aber häufig nicht zum Leben aus. Das gilt gerade in Branchen, in denen die Ausbildungsvergütung eher gering ist: im Einzelhandel beispielsweise oder im Friseurhandwerk.

Kindergeld: Azubi einweihen und Vertrauen gewinnen 
Daher sollten Sie als Ausbildungsverantwortlicher im Betrieb auch daran interessiert sein, dass Ihre neuen Azubis über die Möglichkeit, Kindergeld zu erhalten, informiert sind. Tragen Sie Ihren Teil dazu bei, obwohl das Thema nicht im direkten Zusammenhang mit der täglichen Ausbildung im Betrieb steht. Allerdings erreichen Sie zwei positive Effekte, wenn Sie zielgerichtet informieren: 

  1. Sie tragen ggf. dazu bei, dass der Antrag auf Kindergeld wirklich gestellt und positiv beschieden wird. Damit ist die Familien des Azubi tatsächlich finanziell besser dran – mit dem Effekt, dass einer vollen Konzentration auf die Ausbildung zumindest dieser Aspekt nicht mehr im Wege steht. 
  2. Das Vertrauensverhältnis zwischen Ausbilder und Azubi verbessert sich durch einen entsprechenden Tipp natürlich. Der Azubi merkt, dass Sie es tatsächlich gut mit ihm meinen und ihm sein Leben nicht gleichgültig ist. 

Dieses Wissen zum Thema Kindergeld sollte jeder Azubi haben:

  • Ein Azubi befindet sich in der Ausbildung, womit sein Kindergeld-Anspruch nicht mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet.
  • Der Empfang von Kindergeld ist für einen Azubi bis zu einem Alter von 24 Jahren möglich.
  • Allerdings darf der Auszubildende dafür nicht mehr als 8.004 Euro im Jahr verdienen.
  • Vom Bruttoeinkommen können aber noch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Werbungskosten abgezogen werden. Erst wenn der o. g. Schwellenwert dann noch immer überschritten wird, dann muss das Kindergeld gestrichen werden.