Übernahme von Azubi-Vertretern nur im Ausbildungsbetrieb

Eine gute Nachricht für alle Ausbildungsbetriebe: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Pflicht zur Übernahme von Azubis, die in der Jugend- und Auszubildendenvertretung aktiv sind, deutlich eingeschränkt. Danach müssen den Azubi-Vertretern nur freie Arbeitsplätze im Ausbildungsbetrieb angeboten werden. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens besteht nicht.
Azubi-Vertreter: Übernahme nur im Ausbildungsbetrieb
Nach § 78 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Sie die Pflicht, Auszubildende zu übernehmen, die sich in der Jugend- und Auszubildendenvertretung engagieren. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Übernahme muss für Sie zumutbar sein. Das heißt unter anderem, dass Sie keinen Arbeitsplatz schaffen müssen, nur um die Weiterbeschäftigung zu sichern.
Sie brauchen lediglich die Arbeitsplätze anzubieten, die tatsächlich zur Verfügung stehen. Nach dem aktuellen Urteil des BAG (Urteil vom 15. November 2006, Az.: 7 ABR 15/06) kommen dabei ausschließlich Arbeitsplätze in dem jeweiligen Ausbildungsbetrieb in Frage. Arbeitsplätze im Gesamtunternehmen, das möglicherweise noch andere Betriebe umfasst, müssen dabei nicht berücksichtigt werden.

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Kernaussage des BAG: Beschäftigungsmöglichkeiten für Auszubildende- und Jugendvertreter müssen ausschließlich im Ausbildungsbetrieb geprüft werden. Eine Übernahme in einem anderen Betrieb des Unternehmens gilt als Zumutung im Sinne des § 78a (BetrVG). Danach entfällt die Übernahmeverpflichtung, wenn dem Ausbildungsbetrieb eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.
Übernahme ablehnen – so funktioniert’s:
Drei Monate vor Ausbildungsende
Sie teilen dem Azubi mit, dass Sie nicht beabsichtigen, ihn zu übernehmen.
Innerhalb der letzten drei Ausbildungsmonate
Ihr Azubi fordert die Übernahme (unterlässt er dies, müssen Sie ihn nicht übernehmen und der Vorgang ist abgeschlossen)
Spätestens zwei Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (unabhängig davon, ob der ehemalige Auszubildende während dieser Zeit tatsächlich bei Ihnen arbeitet)
Sie beantragen beim Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt bzw. aufgelöst wird (Auflösungsvertrag), weil Ihnen eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht zugemutet werden kann.