Azubi verlangt Schadenersatz nach ungerechtfertigter Kündigung

Einem Auszubildenden wird gekündigt und wie sich später herausstellt: zu Unrecht. Seine Kündigungsschutzklage ist erfolgreich. Jetzt will der Azubi Schadenersatz von Ihnen. Aber geht das denn wirklich? Müssen Sie tatsächlich zahlen?

Nach §23 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können sowohl der Azubi als auch Sie als Ausbildungsbetrieb von der jeweils anderen Seite Schadenersatz verlangen, wenn fristlos gekündigt wurde und sich die Kündigung später als haltlos herausstellt.

Sollte eine ungerechtfertigte Kündigung durch den Betrieb zur Folge haben, dass der Azubi beruflich den Anschluss verliert bzw. seine Prüfung später oder gar nicht ablegt, dann ist ihm in der Tat ein Schaden entstanden. Und den kann er geltend machen.

Schadenersatzpflicht: Azubi muss tatsächlich einen Schaden haben 
Allerdings muss dieser Schaden auch tatsächlich und nachweisbar für den Azubi entstanden sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor einigen Jahren festgestellt (Az.: 9 AZR 527/06 vom 8.5.2007).

Im konkreten Fall hatte das Gericht eine Schadenersatzpflicht abgelehnt, da die gekündigte Auszubildende eine Tätigkeit aufnahm, bei der sie mehr verdiente als in der Ausbildung. In der Folge scheiterte ihr Ansinnen, Schadenersatz geltend zu machen, in allen gerichtlichen Instanzen.  

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar den grundsätzlichen Anspruch von Azubis auf Schadenersatz. Es konnte im konkreten Fall einen solchen Schaden allerdings nicht erkennen. Die Richter rechneten den Verdienst nach der Kündigung auf den “Schaden“ an. Dieser löste sich damit auf. 

Erst Schadenersatzpflicht gegenüber Azubi konkret prüfen 
Es ist demzufolge wichtig, genau zu prüfen, ob dem Azubi, dem zu Unrecht gekündigt wurde, tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Nur dann greift Ihre Schadenersatzpflicht nach §23 BBiG. Allerdings sollten Sie es hier im Zweifelsfall nicht auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen. Schließlich haben Sie mit der Kündigung einen Fehler gemacht, der unangenehm genug ist. Wenn Sie sich jetzt noch gegen eine Zahlung von Schadenersatz, die sich später als richtig erweist, wehren, dann ist das erst recht peinlich und wird von der Öffentlichkeit sehr negativ wahrgenommen.