Ausbildungsvertrag: Abschluss schriftlich oder mündlich

Beim Abschluss eines Ausbildungsvertrags ist vieles zu beachten. Das Berufsbildungsgesetz schreibt zwar den schriftlichen Abschluss nicht vor, möchte aber die Vertragsinhalte dennoch schriftlich niedergelegt sehen. Und was bedeutet das nun konkret für den Ausbildungsvertrag?

Wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen, so ist es üblich, dies schriftlich zu tun. Das hat natürlich seinen guten Grund. Denn so wissen beide Seiten, woran sie sind.

Allerdings kann der Abschluss auch mündlich erfolgen – sozusagen per Handschlag. Nach dem Motto:“ Morgen beginnt deine Ausbildung zum Fliesenleger. Komm um 7.00 Uhr in die Firma“ ist ein Ausbildungsverhältnis geschaffen worden. Und das mit allen Rechten und Pflichten.

Allerdings hat der Ausbildungsbetrieb in diesem Falle die Pflicht, die Inhalte des Ausbildungsvertrags nach dem mündlichen Abschluss schriftlich niederzulegen.  

Diese Niederschrift, die auf Papier und nicht als Datei existieren muss, sollte nach dem Berufsbildungsgesetz (§11) mindestens enthalten:  

  • Ausbildungsberuf
  • Sachliche und zeitliche Gliederung
  • Beginn und Dauer
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebs
  • Tägliche Ausbildungszeiten
  • Dauer der Probezeit (zwischen 1 und 4 Monaten)
  • Vergütung
  • Urlaub
  • Kündigungsbedingungen
  • Hinweis auf Tarifverträge bzw. Betriebsvereinbarungen

Im Grunde wird Ihnen also durch den mündlichen Abschluss nichts erspart. Daher macht es Sinn, den Ausbildungsvertrag sofort schriftlich abzuschließen. In der Regel hält Ihre Kammer auch einen entsprechenden Vordruck im Internet bereit. Wenn Sie den nutzen – sowie die dazugehörige Anlage – dann wird das Berufsausbildungsverhältnis gleichzeitig offiziell angemeldet. Auch das ist Ihre Pflicht als Ausbildungsbetrieb.