Ausbildungsprobleme: Erst Schlichtungsausschuss, dann Arbeitsgericht

Streitigkeiten in der Ausbildung gibt es immer wieder. Allerdings können Ausbildungsprobleme nicht immer im Betrieb gelöst werden. Welche Instanz ist aber nun zuständig – der Schlichtungsausschuss oder das Arbeitsgericht?

Ein Schlichtungsausschuss wird von der zuständigen Kammer eingesetzt, damit Ausbildungsprobleme gelöst werden können, ohne ein Arbeitsgericht zu bemühen. Allerdings: Der Schlichtungsausschuss kann nur dann – von beiden Seiten – angerufen werden, wenn es sich um Probleme während der Ausbildung handelt. Streitigkeiten rund um das Ausbildungszeugnis im Anschluss an die Ausbildung kommen also beispielsweise nicht in Frage. 

Zudem behandelt der Schlichtungsausschuss Ausbildungsprobleme dann, wenn eine Kündigung erfolgte und sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit stellt. Voraussetzung ist natürlich immer: Es gibt auch eine zuständige Schlichtungsstelle bei der Kammer. Ist dies nicht der Fall, dann ist sofort das Arbeitsgericht zuständig.

Schlichtungsausschuss dem Arbeitsgericht vorziehen 
In der Regel ist die Schlichtungsstelle aber die 1. Instanz und gleichzeitig auch eine Pflicht-Instanz. Dieser Umweg muss in Kauf genommen werden. Erst wenn bei Ausbildungsstreitigkeiten die gütliche Einigung der Schlichter scheitert, kommt das Arbeitsgericht zum Zuge.  

Ziel ist es, durch die Zuständigkeit einer Schlichtungsstelle das Arbeitsgericht zu entlasten. Das drückt die Kosten und ist – im Falle eines Erfolges (von beiden Seiten akzeptierter Schlichterspruch) – auch für die Nerven der Beteiligten und für die Arbeitsatmosphäre günstiger. Denn landen Ausbildungsstreitigkeiten erst mal vor Gericht, dann ist es um eine fruchtbare Ausbildung oftmals geschehen.