Ausbildung: Ihr Umgang mit einem möglichen Schlichtungsverfahren

Gibt es Probleme in der Ausbildung, dann darf und sollte nicht sofort die Arbeitsgerichtsbarkeit bemüht werden. Es geht auch ein paar Nummern kleiner. Eine Möglichkeit: das Problem mit einem Schlichtungsverfahren aus dem Weg räumen.

In einer etwa dreijährigen Ausbildung ist es so gut wie unmöglich, dass es niemals Probleme gibt. In der Mehrzahl der Fälle halten sich diese allerdings im Rahmen und es muss weder ein disziplinierendes Gespräch noch eine Abmahnung geben. In einigen Ausbildungsverhältnissen sitzen die Probleme allerdings tiefer.

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Doch bevor hier zum Mittel einer Abmahnung gegriffen wird oder der Azubi frustriert aufgibt und die Ausbildung abbricht, sollte – falls auch ein intensives Gespräch unter vier oder sechs Augen nichts nutzt –, die Kammer wegen eines Schlichtungsverfahren angerufen werden.

Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren

  1. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Rahmen der Ausbildung oder darum, ob das Ausbildungsverhältnis noch besteht.
  2. Es wurde bei der Kammer ein entsprechender Schlichtungsausschuss eingerichtet, der zuständig ist.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Geht es um ein Problem im Anschluss an die Ausbildung (z.B. Beispiel zum Thema Ausbildungszeugnis) oder es gibt keinen zuständigen Schlichtungsausschuss, dann ist keine Schlichtung möglich. In allen anderen Fällen ist dies allerdings nicht nur möglich, sondern auch zwingend vorgeschrieben. Daher gilt für Sie: Wann immer möglich, rufen Sie zuerst den Schlichtungsausschuss an, bevor Sie sich an das Arbeitsgericht wenden.

Ist das der Fall, dann nimmt sich der Ausschuss, der paritätisch mit Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern besetzt ist, des Problems an. Er wird mit beiden Seiten ein Gespräch führen und möglicherweise einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.

Diesem können Sie als Vertreter des Ausbildungsunternehmens und der Azubi zustimmen, womit die Sache aus der Welt wäre. Die Frist, die beide Seiten beachten müssen, beträgt hierfür eine Woche. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Schlichterspruch kann im Falle einer fehlenden Zustimmung vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben werden.

Das bedeutet für sie als Ausbildungsverantwortlicher

  1. Nutzen Sie (bei Zuständigkeit) stets den Schlichtungsausschuss, da Sie das Arbeitsgericht ansonsten zurückweisen wird.
  2. Setzen Sie sich tatsächlich auch für eine Einigung ein und seien Sie kompromissbereit, wenn es um die Zustimmung eines Vergleichsvorschlag steht.
  3. Landet die Angelegenheit trotzdem vor dem Arbeitsgericht, dann zeigen Sie sich auch im Rahmen einer Güteverhandlung entgegenkommend. Damit wäre für eine schnelle Einigung gesorgt.
  4. Nur wenn alle Stricke reißen, kommt es zur Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und zu einem Urteil. Das kann allerdings Monate dauern.