Ausbildung: Probezeit mit rechtlichen Feinheiten

Probezeit in der Ausbildung und Probezeit in einem normalen Arbeitsverhältnis – das sind 2 verschiedene Paar Schuhe. Wer ausbildet, der sollte die Unterschiede kennen. Allerdings: Es gibt durchaus auch Parallelen.

Die Regelungen zur Probezeit in der Ausbildung finden sich in § 20 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dort heißt es sinngemäß kurz und knapp in 2 Sätzen:  

  1. Eine Ausbildung beginnt grundsätzlich mit einer Probezeit.
  2. Die Probezeit dauert zwischen 1 und 4 Monaten.  

Bereits im 1. Satz wird ein Unterschied zur Probezeit in normalen Arbeitsverhältnissen deutlich. Denn: Eine Ausbildung muss immer mit einer Probezeit beginnen. Selbst wenn der Azubi der Sohn des Chefs ist: Auch er muss durch die Probezeit (was in diesem Falle wohl eher eine reine Formalie ist). In einem Arbeitsverhältnis, das kein Ausbildungsverhältnis ist, gibt es diesen Zwang nicht. Eine Probezeit ist zwar üblich; man kann aber theoretisch auf sie verzichten, wenn beide Seiten einverstanden sind. In der Ausbildung ist das definitiv nicht möglich.

Auch im 2. Satz werden Unterschiede deutlich. Die Länge der Probezeit in der Ausbildung ist nämlich auf maximal 4 Monate begrenzt. Noch vor wenigen Jahren waren es im Übrigen gerade mal 3 Monate. In normalen Arbeitsverhältnissen kann die Probezeit gewöhnlich auch länger dauern. Bis zu 6 Monaten sieht der Gesetzgeber vor. Diese sind in der Ausbildung allerdings tabu.

Probezeit in der Ausbildung: Unkomplizierte Kündigung möglich  
In der eigentlichen Funktion unterscheidet sich die Probezeit in der Ausbildung und in einem normalen Arbeitsverhältnis allerdings wenig. In beiden Fällen ist eine Kündigung innerhalb der Probezeit durch den Betrieb und durch den Arbeitnehmer bzw. Azubi unkompliziert möglich. Insofern ist die Probezeit eine letzte Prüfungsphase, bevor es ernst und ein Stück weit auch langfristig wird.  

Nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit ist man dann – zumindest aus Sicht des Betriebes – eng miteinander verbunden, das heißt man wird sich nicht mehr so leicht los. Das gilt im Übrigen für eine Ausbildung noch mehr als für ein normales Arbeitsverhältnis. Denn: Ausbildungsverhältnisse sind ganz besonders schwer kündbar. Der Gesetzgaber will Azubis in besonderem Maße schützen und hat die Kündigungsvoraussetzungen für die Zeit nach der Probezeit ausgesprochen streng festgelegt. Es ist nämlich von Seiten des Betriebs nach der Probezeit ausschließlich eine fristlose Kündigung möglich, für die ein wirklich wichtiger Grund vorliegen muss.