Ausbildung: Das gehört in eine Abmahnung

Wird eine Abmahnung für einen Auszubildenden fällig, dann muss diese natürlich so geschrieben werden, dass der Azubi sein Verhalten möglichst schnell ändert. Vor allem aber müssen Sie als Ausbilder auf rechtssichere Formulierungen achten. Sonst könnten später Probleme auf Sie zukommen.

Wenn Ihr Azubi wiederholt Firmeneigentum schlecht behandelt und möglicherweise sogar ein Schaden entstanden ist, dann könnte irgendwann eine Abmahnung fällig werden. Gleiches gilt, wenn sich die Berufsschule meldet und Sie als Ausbilder mit der Nachricht einiger unentschuldigter Fehlstunden überrascht. Auch die konsequente Verweigerung, den schriftlichen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen, kann eine berechtigte Abmahnung nach sich ziehen.

Mit der Abmahnung verfolgen sie als Ausbilder in der Regel 2 Ziele:

  1. Sie wollen erreichen, dass der Azubi sein Verhalten ändert und Sie nicht zum Mittel einer Kündigung greifen müssen.
  2. Sie formulieren die Abmahnung so, dass – vorausgesetzt, der Azubi ändert sein Verhalten konsequent nicht – eine rechtssichere Kündigung erfolgen kann.

Sie müssen also für beide Fälle vorsorgen: dafür, dass der Azubi einsichtig ist, und dafür, dass er sich als beratungsresistent erweist.

Diese Bestandteile sind im Abmahnungsschreiben unverzichtbar

Achten Sie daher darauf, dass Sie auf folgende Bestandteile beim Formulieren einer Abmahnung auf keinen Fall verzichten:

  • Das Schreiben sollte im Betreff bzw. als Überschrift das Wort Abmahnung beinhalten.
  • Dokumentieren Sie das Fehlverhalten des Auszubildenden ganz genau. Machen Sie dabei exakte Angaben zum Ort und zur Zeit des Fehlverhaltens. Im Falle vom mehrmaligen Fehlen in der Berufsschule, führen Sie beispielsweise jeden einzelnen Tag und jede einzelne Unterrichtsstunde, die Ihnen als Fehlzeit bekannt ist, auf.
  • Fordern Sie den Azubi unmissverständlich auf, sein Verhalten, das im Betrieb nicht geduldet wird, unmittelbar zu ändern.
  • Verzichten Sie nicht darauf, mit weiterführenden Konsequenzen zu drohen. Das können Sie sehr konkret tun, indem Sie für das nächste Vergehen eine Kündigung als unverzichtbar bezeichnen. Sie können aber auch verhaltener formulieren und „weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen“ ankündigen. Das gibt Ihnen die Möglichkeit, noch eine zweite Abmahnung nachzuschieben, ohne an Glaubwürdigkeit zu verlieren, falls sich das Verhalten des Auszubildenden nicht oder nicht ausreichend ändert.