Ausbildung: Was Sie im Vorstellungsgespräch nicht fragen

Vorstellungsgespräche sind für Sie als Ausbilder eine aufschlussreiche Angelegenheit. Allerdings hat auch das seine Grenzen. Denn manche Dinge wird Ihnen ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz möglicherweise nicht erzählen. Und leider dürfen Sie einiges auch nicht erfragen.

Es wird Zeit, Ihre Ausbildungsplätze für das Jahr 2016 zu besetzen. Um zu einer guten Wahl zu kommen, spielen Vorstellungsgespräche eine wichtige, wenn nicht sogar die wichtigste Rolle. Hier erleben Sie den potenziellen Auszubildenden als Ihr Gegenüber und können sich noch viel besser ein Bild machen als mit den Bewerbungsunterlagen samt Zeugnissen. Viele Bewerber sind auch durchaus auskunftsbereit, schildern das ein oder andere aus ihrem Privatleben. Manch einer hat sogar bereits einen beruflichen Karriereplan, den er Ihnen anvertraut.

So ist es aber nicht immer. Nicht jeder Azubi taut im Vorstellungsgespräch auf und nicht jeder möchte allzu viel von sich offenbaren. Das eine oder andere müssen Sie dann schon erfragen. Aufschlussreich für Sie sind möglicherweise die Lieblingsfächer in der Schule, bereits ausgeübte Nebentätigkeiten oder spezielle Kenntnisse in Sachen Fremdsprachen oder Datenverarbeitung. Solche Fragen sind kein Problem.

Doch folgende Fragen sind im Vorstellungsgespräch verboten

Wonach Sie allerdings nicht fragen dürfen, sind Informationen zum Familienstand, zu einer möglichen Heiratsabsicht und schon gar nicht nach einer Schwangerschaft. Es darf auf keinen Fall der Eindruck erweckt werden, der Ausbildungsbetrieb orientiere sich bei seinen Einstellungskriterien daran, ob möglicherweise ein künftiger Auszubildender in Zukunft häufig aus Familien gründen „ausfällt“ – möglicherweise sogar schon während der Ausbildung. Fragen Sie danach also keineswegs.

Ebenso wenig dürfen Sie nach Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit, nach der Behinderung und Krankheit (es sei denn, die Frage ist aufgrund der Ausbildung notwendig), nach Religion, Abstammung und sexuellen Neigungen fragen. All das kann nämlich niemals ein Kriterium sein, jemanden als Auszubildenden einzustellen.

Auch Vorstrafen gehen Sie als Ausbildungsbeauftragten nichts an. Es sei denn, der Ausbildungsplatz setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. So kann es beispielsweise wichtig sein, dass ein angehender Bankkaufmann nicht wegen Betrugsdelikten vorbestraft ist. Danach könnten Sie in diesem Fall also konkret fragen.

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