Arglistige Täuschung: Ausbildungsvertrag anfechten

Wer bei den Bewerbungsunterlagen schummelt, der muss mit einer Anfechtung des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrags rechnen. Sie als Ausbilder können in solchen Fällen aktiv werden – Sie müssen aber nicht.

Super-Zeugnisse mit besten Noten ohne unentschuldigte Fehlzeiten. Natürlich gibt es solche Kandidaten bei der Bewerbung um Ausbildungsplätze. Und wenn Sie einen Vertragsabschluss mit einem solchen Bewerber realisieren können, ist das natürlich positiv zu bewerten. Das gilt zumindest in den meisten Fällen.

Zeugnis-Originale zeigen lassen

Was aber, wenn das Zeugnis gar nicht "echt" ist? Möglicherweise hat der Bewerber beim Kopieren geschummelt. Schließlich ist es heutzutage kein Problem, mit Hilfe von Bildbearbeitung & Co einen besseren Eindruck zu hinterlassen, als er eigentlich verdient ist.

Aus einer 4 ist schließlich schnell eine 2 gemacht und aus 10 unentschuldigten Fehltagen werden ganz schnell 0. Eines vorneweg: Sie können solchen Ärger verhindern, indem Sie sich vor Vertragsabschluss die Zeugnisse im Original vorzeigen lassen. Bitten Sie jeden Bewerber, die Originale zum Vorstellungsgespräch mitzubringen.

Sollten Sie später dennoch den Verdacht haben, dass da etwas nicht stimmt, gehen Sie zunächst auf Nummer sicher. Normalerweise reicht ein Anruf in der zeugnisausstellenden Schule bzw. beim ehemaligen Klassenlehrer – und Sie wissen Bescheid. Liegt ein Betrugsfall vor, dann ist das ein schwer wiegender Vorfall: Der Azubi hat sich den Ausbildungsvertrag erschlichen – er hat Sie arglistig getäuscht.

Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten

Dabei beachten folgende Aspekte:

  • Mit der erfolgreichen Anfechtung ist der Ausbildungsvertrag praktisch nicht mehr existent. Eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.
  • Die Anfechtung wirkt keineswegs rückwirkend. Sie können also beispielsweise keine Ausbildungskosten bzw. die Vergütung der letzten Monate zurückfordern.
  • Die Täuschung muss bewirkt haben, dass der Ausbildungsvertrag zustande kam. Betrifft sie ein eher unwichtiges Kriterium, beispielsweise im Rahmen der persönlichen Daten des Bewerbers, führt sie nicht dazu, dass eine erfolgreiche Anfechtung möglich ist.

Beachten Sie: Läuft die Ausbildung gut und Sie sind mit dem "kleinen Betrüger" zufrieden, dann können Sie auch auf eine Anfechtung verzichten. Ein ernstes Gespräch sollte es allerdings auf jeden Fall geben.