Abmahnung in der Ausbildung: Diese Bestandteile müssen enthalten sein

Völlig reibungslose Ausbildungen sind natürlich wünschens- und erstrebenswert. Und in der Mehrzahl der Fälle passiert auch nichts, was arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge haben könnte. In manchen Ausbildungsverhältnissen ist sie dann aber doch notwendig: die Abmahnung in der Ausbildung. Was müssen Sie dabei beachten?

Mit einer Abmahnung in der Ausbildung werden grundsätzlich 2 Ziele verfolgt. An oberster Stelle steht natürlich, das Verhalten des Auszubildenden zu ändern, damit keine weiteren Maßnahmen ergriffen und eine Kündigung vermieden werden kann. Für den Fall, dass dies nicht erreicht wird, hat eine Abmahnung aber auch das Ziel, eine solche Kündigung vorzubereiten, falls der Azubi sein Verhalten nicht ändert. Ein Abmahnungsschreiben muss daher Hand und Fuß haben.

Konkret bedeutet das: Bestimmte Inhalte dürfen in der Abmahnung nicht fehlen. Diese müssen obendrein so formuliert sein, dass sie tatsächlich rechtssicher sind.

3 Unverzichtbare Bestandteile einer Abmahnung

  1. Beschreiben Sie das Fehlverhalten des Auszubildenden möglichst genau: Wer war beteiligt? Wie lief es ab? Verzichten Sie dabei nicht darauf, den Tag und die Uhrzeit sowie den Ort des Geschehens zu nennen.
  2. Weisen Sie in aller Deutlichkeit darauf hin, dass solches Verhalten im Betrieb unter keinen Umständen geduldet wird. Fordern Sie daher unmissverständlich dazu auf, das Fehlverhalten unverzüglich abzustellen.
  3. Erwähnen Sie darüber hinaus unbedingt, dass ein erneutes Fehlverhalten (dieser Art) eine Kündigung zufolge haben kann.

Hinweis: Wenn Sie die Kündigung auf diese Art und Weise androhen, können Sie trotzdem noch eine 2. Abmahnung nachschieben, um dem Azubi eine weitere Chance zu geben. In dieser können Sie dann durchaus schärfer formulieren: "Bei erneutem Fehlverhalten sind wir gezwungen, Ihnen zu kündigen." Dann wäre die Kündigung (und keineswegs eine weitere Abmahnung) aber tatsächlich auch fällig, falls nach wie vor keine Besserung eintritt.