5 Fakten zur Vergütung von Auszubildenden

Dass dem Azubi eine angemessene Vergütung zu zahlen ist, ist hinlänglich bekannt. Das gilt auch für die Tatsache, die Vergütung mindestens einmal jährlich zu erhöhen. Es gibt aber auch einige Informationen zur Azubivergütung, die nicht jeder kennt. Beachten Sie daher auch folgende Fakten im Umgang mit der Vergütung Ihrer Auszubildenden:

Fakt 1: Sie dürfen mit einem Auszubildenden oder dessen Eltern keine Vereinbarung treffen, dass auf eine Vergütung verzichtet wird. Selbst wenn die Familie sehr reich ist und die Ausbildungsvergütung lediglich als eigentlich unnötiges Taschengeld wirkt, ist ein Verzicht nicht möglich. Eine Vergütung muss immer gezahlt werden.

Fakt 2: Ein Auszubildender kann mit der Vergütung des 2. Ausbildungsjahres seine Ausbildung beginnen. Dies ist dann möglich, wenn er über einschlägige berufliche Vorbildung verfügt. Hat er bereits einen Berufsgrundbildungsjahr in seinem Fachgebiet absolviert, dann wird dieses nämlich als 1. Ausbildungsjahr angerechnet.

Fakt 3: Fällt der Auszubildende am Ende des 3. Ausbildungsjahres durch die Prüfung, dann muss im rechnerisch 4. Ausbildungsjahr keine höhere Vergütung gezahlt werden. Die über das 3. Jahr hinausgehende Ausbildung gilt nämlich lediglich als Wiederholung des 3. Ausbildungsjahres. Insofern ist nur die bislang gezahlte Vergütung zu entrichten.

Fakt 4: Manch ein Azubi ist während seiner Ausbildung richtig produktiv. Allerdings hat er dann trotzdem keinen Anspruch auf Facharbeiterlohn. Auch er enthält lediglich die Ausbildungsvergütung. Anders sieht es allerdings aus, wenn definitiv keine Ausbildung stattfindet und der Azubi ausschließlich als billige Arbeitskraft eingesetzt wird. Dann hat er gute Chancen, erfolgreich auf eine höhere Bezahlung (einer ungelernten Kraft) zu klagen.

Fakt 5: Grundsätzlich gilt die Vergütungsfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings unterliegt sie der Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis zu Beginn der Krankheit bereits 4 Wochen am Stück bestanden hat. Zudem darf der Azubi die Erkrankung nicht selbst durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht zu verantworten haben.