Was Sie über die Probezeit Ihres Azubis wissen sollten

Mit einer Probezeit beginnen die meisten Arbeitsverhältnisse. Das gilt auch für die Ausbildung. Es gibt allerdings ein paar kleine aber feine Unterschiede, die jeder Ausbildungsbetrieb kennen sollte. Welche das sind, lesen Sie im Folgenden.

Die Probezeit gilt als die wichtigste Zeit im Unternehmen für den neuen Mitarbeiter. Nach dieser Zeit wird die Übernahme des Mitarbeiters entschieden. Probezeit ist jedoch nicht gleich Probezeit. Unterschiede gibt es beispielsweise bei der Länge der Probezeit – und bei der Frage, inwieweit eine Probezeit freiwillig oder verpflichtend ist. Hier die Punkte im Einzelnen. 

Rechtswissen zur Probezeit: 4 Fakten, die Ausbilder kennen sollten 

  1. Eine Probezeit muss zu Beginn der Ausbildung vereinbart werden. Daran führt kein Weg vorbei. Das geht aus § 20 des Berufsbildungsgesetzes hervor. Auch wenn der Sohn des Chefs der Azubi ist: Er muss zumindest formal die Probezeit bewältigen. In "normalen" Arbeitsverhältnissen ist das nicht so. Dort ist die Probezeit nämlich keineswegs verpflichtend vorgeschrieben.
  2. Die Dauer der Probezeit ist auf maximal 4 Monate begrenzt, also nicht wie bei anderen Arbeitsverträgen auf 6 Monate. Das Berufsbildungsgesetz schreibt eine Probezeit von 1-4 Monaten vor. 
  3. Eine Kündigung während der Probezeit ist – und das ist mit normalen Arbeitsverhältnissen vergleichbar – recht einfach möglich. Nach § 22 Berufsbildungsgesetz kann sie ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes erfolgreich über die Bühne gehen. Allerdings muss sie schriftlich erfolgen – zudem ist zuvor der Betriebsrat zu informieren. 
  4. Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich. Wurde sie um mindestens ein Drittel, z. B. wegen Krankheit, unterbrochen, dann kann sie um maximal diesen Zeitraum verlängert werden. Dies muss allerdings zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem vereinbart worden sein. Eine solche Vereinbarung ist auch durch eine entsprechende Klausel im Ausbildungsvertrag möglich.