Internetrecht: Telefonnummer ist Pflichtangabe beim Internet-Auftritt
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass es zur Informationspflicht der Betreiber von Internet-Angeboten gehört, neben Postanschrift und E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer für Rückfragen anzugeben.
Konkret wurde der Klage eines Wettbewerbsverbands Recht gegeben, der den Online-Auftritt eines Einzelhändlers beanstandet hatte. Auf dessen Internet-Seiten wurde lediglich ein Formular bereitgehalten, das der Kunde vor einem Rückruf des Unternehmens ausfüllen und abschicken müsste, um einen Rückruf zu erhalten.
Diese Praxis wurde vom Gericht mit folgender Begründung erklärt: "Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen." (AZ 6 U 109/03)
Um Abmahnungen vorzubeugen, sollten Sie also – sofern noch nicht geschehen – in jedem Fall eine Telefonnummer im Impressum Ihres Web-Angebots angeben.
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