Wenn der Azubi noch Resturlaub hat

Das neue Jahr hat begonnen, aber einige Ihrer Auszubildenden konnten noch nicht den gesamten Urlaub des Vorjahres nehmen. Was nun? Achten Sie vor allem darauf, dass Sie das Problem des Resturlaubs bis Ende März gelöst haben.

Es kann verschiedene Gründe haben, dass ein Azubi im neuen Jahr noch alten Urlaub hat. Möglicherweise war es weder in Ihrem noch in seinem Interesse, dass er seine restlichen Urlaubstage in den letzten Monaten des Jahres nimmt. Möglicherweise war der Urlaub fest eingeplant, scheiterte aber an einer Erkrankung des Auszubildenden. Es sollte zwar die Ausnahme sein, aber es kann schon mal passieren, dass im Januar noch Resturlaub des Vorjahres übrig ist.

Gerade in Bezug auf Auszubildende haben Sie als Ausbilder damit ein etwas größeres Problem als "normale" Personalverantwortliche mit ihren "normalen" Mitarbeitern. Denn Sie müssen darauf achten, dass der Urlaub nicht an Berufsschultagen und wenn möglich in den Ferien genommen wird. Damit sind Sie eingeschränkt und Sie sollten mit dem Azubi möglichst bald überlegen, welche Tage infrage kommen.

So verfahren Sie mit dem Resturlaub konkret

Machen Sie als erstes eine Bestandsaufnahme: Welcher Azubi hat noch Resturlaub? Um wie viel Tage handelt es sich? Anschließend studieren Sie den Ferienkalender Ihres Bundeslandes: Gibt es bei Ihnen Winterferien? Fangen die Osterferien früh genug an? Können Sie mindestens eine der beiden Fragen mit Ja beantworten, dann nutzen Sie die Ferienzeit, um den gesamten Resturlaub Ihres Auszubildenden bis zum 31. März unterzubringen.

Steht keine ausreichende Ferienzeit zur Verfügung, dann bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als die ferienfreie Zeit zu nutzen. Achten Sie allerdings darauf, dass keine Berufsschultage von der Urlaubsplanung betroffen sind. Sie dürfen nämlich keinen Urlaub an Tagen genehmigen, an denen der Azubi berufsschulpflichtig ist. Beachten Sie dabei auch, dass es zum Halbjahreswechsel im Februar eventuell zu Stundenplanänderungen kommen kann.

Berücksichtigen Sie bei der Planung des Resturlaubs auch die Interessen des Auszubildenden. Gerade, wenn es beispielsweise innerhalb der Ferien Alternativen gibt, um einzelne Tage Resturlaub unterzubekommen, dann lassen Sie den Auszubildenden bei seiner Planung freie Hand, wenn dem betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Vor allem aber achten Sie darauf, dass die Planung konkret durchgeführt wird, der Urlaubsantrag eingereicht und Sie diesen frühzeitig – möglichst gleich zu Beginn des neuen Jahres – genehmigen. So sind Sie auf der sicheren Seite.