Wann genau endet eigentlich die Ausbildung? Standard- und Spezialfälle

Wann die Ausbildung genau endet, ist für verschiedene Aspekte von großer Wichtigkeit. So beispielsweise muss bei der Übernahme eines Auszubildenden klar sein, ab wann er eine höhere Vergütung erhält. Und wird er nicht übernommen, dann darf er ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ausbildung endet, nicht mehr bei Ihnen tätig werden.

In den meisten Fällen endet die Ausbildung mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausbildungszeit laut Ausbildungsvertrag noch läuft. Beispiel: Laut Ausbildungsvertrag endet die Ausbildung am 31.8.2015. Die Abschlussprüfung besteht der Azubi allerdings schon am 15.7.2015. Der Prüfungsausschuss teilt dem Azubi das Prüfungsergebnis mit und dieser trägt das an Sie als Ausbildungsverantwortlichen weiter. Damit endet die Berufsausbildung.

Liegt das Ende der Ausbildung laut Ausbildungsvertrag allerdings vor dem letzten Teil der Abschlussprüfung, dann endet die Ausbildung durch Zeitablauf. Nur in diesen wenigen Fällen ist also das im Ausbildungsvertrag markierte Datum ausschlaggebend.

Für den Fall, dass der Azubi einmal oder mehrmals durch die Abschlussprüfung fällt, kann er selbst entscheiden, ob die Ausbildung sich verlängert. In diesem Fall endet die Ausbildung dann mit Bestehen der Wiederholungsprüfung, spätestens aber ein Jahr nach dem ursprünglichen Ausbildungsende.

Diese Spezialfälle gibt es außerdem

Für den traurigen Fall, dass der Auszubildende stirbt, endet die Ausbildung genau an seinem Todestag. In den Ausbildungsvertrag treten keine Erben ein, da es sich um eine so genannte höchstpersönliche Verpflichtung handelt.

Ist der Ausbilder eine natürliche Person, die zu Tode kommt, dann führt das nicht automatisch zur Beendigung der Ausbildung. Die Erben können das Ausbildungsverhältnis nämlich fortsetzten, wenn sie den Betrieb fortführen. Tun sie das nicht, dann können sie kündigen.

Ist der Ausbildungsbetrieb keine natürliche, sondern eine juristische Person, also eine Kapitalgesellschaft, dann spielt der Tod keine Rolle. Dann könnte höchstens die Insolvenz dazu führen, dass der Ausbildungsbetrieb nicht mehr existiert. In diesem Fall wird auch das Ausbildungsverhältnis nicht weitergeführt, es sei denn, es wird eine alternative Lösung (Auffanggesellschaft, Ersatzausbildungsbetrieb) gefunden. Wechselt lediglich der Inhaber, dann muss er die Arbeitnehmer und natürlich auch die Auszubildenden mit übernehmen.

Das gilt bei Kündigung und Aufhebungsvertrag

Abgesehen von diesen Fällen kann die Ausbildung natürlich auch durch eine Kündigung enden. Die ist während der Probezeit leicht möglich, im Anschluss an die Probezeit aber – zumindest was die Kündigung von Seiten des Betriebs angeht – an strenge Voraussetzungen (wichtiger Grund) geknüpft. Bei einer solchen, außerordentlichen Kündigung, endet die Ausbildung sofort.

Und wenn Einvernehmen darüber besteht, dass die Ausbildung enden soll, ohne dass sie bereits vollständig absolviert wurde, dann kommt auch ein Aufhebungsvertrag in Frage. Voraussetzung hierfür ist, dass beide Vertragsparteien mit jedem Detail des Aufhebungsvertrages einverstanden sind. Das Ende der Ausbildung liegt dann an dem Termin, der im Aufhebungsvertrag angegeben ist.