Wann droht in der Ausbildung eine Kündigung ohne Abmahnung?

Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist die schärfste Bestrafung, die man sich im Rahmen einer Ausbildung vorstellen kann. Sie ist nur im extremen Ausnahmefall möglich. Und dann ist sie in der Regel auch unumgänglich. Lesen Sie in folgendem Artikel, wann Sie einem Azubis fristlos kündigen dürfen.

Kündigungen sind im Rahmen einer Ausbildung
nur schwer durchsetzbar. Warum das so ist, lesen Sie hier.

Warum dürfen Azubis nicht betriebsbedingt gekündigt werden?

Auszubildende sind vom Gesetzgeber im besonderen Maße geschützt. Ihnen
kann man beispielsweise nicht ordentlich, also zum Beispiel
betriebsbedingt mit Fristsetzung, kündigen.

Das ist auch gut so, denn eine Ausbildung ist ein Lebensabschnitt von besonderem Wert und ein Azubi soll in keiner Weise von der Willkür oder der wirtschaftlichen Situation seines Ausbildungsbetriebs abhängig sein. Insofern ist in einer Ausbildung lediglich eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung möglich.

Welche Bedingungen gelten für die fristlose Kündigung?

In der Regel gehen der fristlosen Kündigung eine Abmahnung oder sogar mehrere Abmahnungen voraus. Beispielsweise bei ständigem Zuspätkommen, bei Arbeitsverweigerung, frechen Antworten oder Berufsschule-Schwänzen. Wer sich noch härtere Verfehlungen leistet, dem können Sie als Ausbilder sogar ohne vorherige Abmahnung kündigen. Hier sind folgende Szenarien denkbar:

Mögliche Kündigungsgründe ohne vorherige Abmahnung

Gewaltanwendung: Der Azubi greift einen Kollegen an und verletzt ihn.

Schwere Beleidigung: Ein Auszubildender beschimpfte Ausbilder auf das übelste unter Verwendung von Fäkalsprache. Es zeigt keinerlei Reue.

Sexueller Übergriff: Ein Azubi belästigt eine andere Auszubildende sexuell auf grobe Weise.

Diebstahl: Ein Auszubildender stiehlt einem Kollegen seine Geldbörse und wird dabei ertappt.

Arbeitszeitbetrug: Ein Azubi schummelt bei der Zeiterfassung, indem er mehrfach bestimmte Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, als Arbeitszeiten geltend macht.

Bei allen diesen Verfehlungen gilt: Allein der Verdacht reicht nicht aus. Der Auszubildende muss entweder eindeutig erwischt worden sein bzw. er gibt das Fehlverhalten zu. Eine Verdachtskündigung ist im Rahmen einer Ausbildung nämlich nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Tipp: Machen Sie jedem Azubi zu Beginn der Ausbildung deutlich, welche Art von Fehlverhalten zu welcher Sanktion führen könnte. Gerade im Hinblick auf das Schwänzen in der Berufsschule und eine korrekte Zeiterfassung unterschätzen junge Menschen häufig die Konsequenzen ihres Handelns. Daher ist eine umfassende Information zum Thema Fehlverhalten und Kündigung unabdingbar.